Diese Seite drucken

Baurecht - Schwarzgeldabrede

geschrieben von

Baurecht - Schwarzgeldabrede

Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Rechtsprechung zu den Folgen der Schwarzarbeit mit einer neuen Entscheidung verschärft. Den bisherigen Entscheidungen lagen immer Sachverhalte zugrunde, bei denen sich eine der Prozessparteien auf eine Schwarzzahlungsabrede berufen hatte. Nunmehr hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass die Gerichte sogar „von Amts wegen“ bei entsprechendem Verdacht ein Rechtsgeschäft als „Schwarzgeschäft“ mit allen sich daraus ergebenden negativen Folgen einordnen können. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit Pflasterarbeiten beauftragt. Die Vertragsparteien waren Nachbarn. Obwohl die Arbeiten einen erheblichen Umfang hatten und mehrere Tage andauerten und unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer erbracht wurden, gab es keinen schriftlichen Vertrag, sondern nur einen Kostenvoranschlag. Dem Kostenvoranschlag lag ein Stundensatz für die gewerblichen Arbeitnehmer von 15,00 € zugrunde. Dieser liegt deutlich unter den üblichen Stundensätzen. Zahlungen wurden in bar und ohne Quittung geleistet. Die Vertragsparteien haben sich über die vorgelegte Schlussrechnung des Auftragnehmers gestritten, der deutlich über dem Kostenvoranschlag lag. Vor Gericht haben sich die Parteien dann umfangreich darüber gestritten, ob die Schlusszahlung fällig sei und welche Bedeutung der Kostenvoranschlag hatte. Keine der Parteien hatte sich auf eine Schwarzarbeitsabrede berufen.

Zu der Überraschung aller Parteien hat das Gericht festgestellt, dass sich aus dem Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Vertrag unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz abgeschlossen worden sei. Die Häufung von verdächtigen Umständen gäbe für das Gericht Anlass, von einem solchen Verstoß auszugehen, obwohl keine der beiden Seiten sich darauf berufen hat. Das Gericht schlussfolgert dann weiter, dass ein solcher Vertrag nichtig ist und somit die vom Auftragnehmer geltend gemachten Restwerklohnforderungen nicht mehr gezahlt werden müssen.
Ein weiterer Grund, Schwarzarbeitsabreden zu vermeiden!

Rechtsanwalt Dr. Rossbach ist Partner seit 1980. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und zugleich Schlichter- und Schiedsrichter in diesen Rechtsgebieten. Seit 2005 ist er Vorsitzender des Vorprüfungsausschusses „Bau- und Architektenrecht“ der Rechtsanwaltskammern Koblenz / Zweibrücken.

Gelesen 3947 mal
Dr. Armin Rossbach

Rechtsanwalt Dr. Rossbach ist Partner seit 1980. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und zugleich Schlichter- und Schiedsrichter in diesen Rechtsgebieten. Seit 2005 ist er Vorsitzender des Vorprüfungsausschusses „Bau- und Architektenrecht“ der Rechtsanwaltskammern Koblenz / Zweibrücken.

... mehr über Dr. Armin Rossbach

Das Neueste von Dr. Armin Rossbach