Verkehrsrecht - Das Fahrverbot - es droht jetzt immer häufiger!

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Der Verlust des Führerscheins ist für viele Betroffene, die sich dem Tatvorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder auch einer Verkehrsstraftat ausgesetzt sehen, in vielen Fällen die größte Sorge. Mobilität und Flexibilität sind untrennbar mit dem Besitz von Führerschein und Fahrerlaubnis verbunden.

War es in der Vergangenheit so, dass ein Fahrverbot lediglich bei Verstößen bzw. Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften als Nebenfolge oder Nebenstrafe ausgesprochen werden konnte, so hat der Gesetzgeber nun die Vorschrift des § 44 StGB neu gefasst. Nach dieser Neufassung, welche mit Wirkung zum 24. August 2017 in Kraft getreten ist, kann auch dann ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten verhängt werden, wenn die Straftat nicht bei oder in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

Dies bedeutet, dass auch dann mit einem Fahrverbot gerechnet werden kann, wenn ein Straftatbestand des allgemeinen Strafrechts Gegenstand der Verurteilung ist. Dies wird in der Praxis bedeuten, dass auch beispielsweise ein Diebstahl oder ein Betrug, der mit einer Geldstrafe geahndet wird, zusätzlich als weitere Sanktion ein Fahrverbot beinhalten kann. Der Straftäter muss also in Zukunft – auch bei Taten außerhalb des Verkehrsstrafrechts – damit rechnen, dass das Gericht für die Dauer von einem bis zu 6 Monaten ein Fahrverbot verhängt!

An dieser Stelle sei noch einmal deutlich drauf hingewiesen, dass das Fahrverbot von einem Entzug der Fahrerlaubnis zu unterscheiden ist. Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein für die angeordnete Dauer in amtliche Verwahrung genommen. Der Betroffene erhält also das Ausweispapier nach Ablauf des Fahrverbotes quasi automatisch zurück. Der Entzug der Fahrerlaubnis hingegen führt dazu, dass die Berechtigung, einen Führerschein zu erhalten „vernichtet wird“. Der Betroffene ist in diesem Fall gehalten, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen. Dies kann oft mit dem Erfüllen bestimmter Auflagen einhergehen. Häufig ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch an die Beibringung eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens geknüpft.

Wie die Rechtsprechungspraxis mit der neu gegebenen Möglichkeit des § 44 StGB umgehen wird, bleibt abzuwarten. Wir werden berichten …

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Michael Proca

Rechtsanwalt Michael Proca ist seit Januar 2008 in unserer Kanzlei tätig, seit 2009 ist er Partner der Sozietät. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist er Ihr Ansprechpartner sowohl in zivil- als auch straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten rund um den Straßenverkehr.

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