Verwaltungsrecht - Gerichtliche Kontrolle von Bebauungsplänen

geschrieben von

Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Inhaber einer Eigentumswohnung nur dann gegen einen Bebauungsplan klagen kann, wenn eine Beeinträchtigung seines Sondereigentums vorliegt.

In dem Fall ging es darum, dass ein Bebauungsplan auf dem Grundstück einer Wohnungseigentumsanlage einen öffentlichen Geh- und Fahrweg festgesetzt hat. Hiergegen sind 2 Wohnungseigentümer und (glücklicherweise) auch die gesamte Eigentümergemeinschaft vorgegangen und haben die Ungültigerklärung des Bebauungsplans beantragt.

Der VGH wies die Anträge der beiden Wohnungseigentümer ab, da sie nicht in ihren Rechten verletzt seien. Es sei nicht das jeweilige Sondereigentum an der Wohneinheit betroffen, sondern nur das gemeinschaftliche Grundstück, über das der Geh- und Radweg verlaufen sollte.

Die Entscheidung ist zu kritisieren. Aus Sicht des Wohnungseigentumsrechtes gilt, dass das Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG aus dem Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück besteht.

Nichtsdestotrotz sollte bei öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die das Grundeigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, ein Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden, wonach die Eigentümergemeinschaft zu einem Vorgehen hiergegen legitimiert wird.

Zu den sich dabei stellenden Fragen beraten wir Sie gerne.

Gelesen 3877 mal
Dr. Michael Kleinmann

Rechtsanwalt Dr. Michael Kleinmann, Jahrgang 1974, ist seit 2003 in der Kanzlei tätig und seit 2009 Partner der Sozietät. Er hat im gleichen Jahr an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer promoviert.

... mehr über Dr. Michael Kleinmann