Verkehrsrecht - Mobiltelefon, Tablett & Co. am Steuer – aktuelle Neuerungen die Sie kennen sollten!

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Der Bundesrat hat am 22.09.2017 die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen; sie ist noch am Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Mit dieser Änderungsverordnung werden zahlreiche Vorschriften geändert und Bußgelder auch erhöht. Die wichtigste Änderung betrifft den § 23 StVO.

Kernpunkt der Neufassung sind die Vorschriften zur Handhabung von Mobilfunktelefonen und anderen Geräten. Der Gesetzgeber hat in § 23 Abs. 1 war StVO nun geregelt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, dass der Kommunikation, Information und Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen werden

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder

- nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

- zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen –, Verkehrs –, Sicht – und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Gerät im Sinne des Satzes eins sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Gerät zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch i.V.m. S. 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.

Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch i.V.m. S. 2, über eine Sichtfeldprojektion darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, tatbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Abs. 1c und § 1 Buchst. b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

㤠23 Abs. 1 Buchst. b

Abs. 1a S. 1-3 gilt nicht für:

  1. ein stehendes Fahrzeug im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nr. 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
  2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
  3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen.

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Abs. 1a S. 1 Nr. 2b gilt nicht für

  1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zu Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur in Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder
  2. die Benutzung elektronischer Geräte die vorgeschriebenen Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Der bisherige Abs. 1b wird 1c.“

Wie aus den voranstehenden Ausführungen deutlich ersichtlich, hat sich der Gesetzgeber nun sehr intensiv mit dem technischen Fortschritt in unseren modernen Fahrzeugen befasst. Mit der Neufassung wird das „In-der-Hand-halten“ vieler elektronischer Geräte weit über das Handy hinaus für den Fahrzeugführer verboten. Auch das z.B. in einer Hauptverhandlung gerne angeführte Diktiergerät oder auch der iPod fallen nunmehr klar unter das Verbot!

Zudem umfasst die Vorschrift auch die Blickzuwendung zu festeingebauten Geräten, wie z.B. Navigationssystemen bei gleichzeitiger Blickabwendung von der Straße in Abhängigkeit von deren Dauer. Hier bleibt in der Praxis abzuwarten wo die Gerichte eine zeitliche Grenze ziehen und Geldbußen verhängt werden.

Weiterhin stellt die Änderung klar, dass Mobiltelefone & Co. durch den Fahrzeugführer nur dann in die Hand genommen werden dürfen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das Ausschalten des Motors über eine Start-Stop-Automatik ist hier nicht ausreichend, ebenso das Ruhen eines Elektrobetriebes.

Die Bußgelder haben sich deutlich erhöht. Bei Verstößen gegen § 23 StVO drohen nun Geldbußen zwischen 100 € (ein Punkt) und bis zu 200 €, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot, wenn der Verstoß auch zu einer Sachbeschädigung (z. B. Verkehrsunfall) führt.

Zu beachten ist hier auch, dass auch Radfahrer mit einer Geldbuße von 55 € belegt werden können, wenn sie gegen die Vorschrift des §§ 23 StVO verstoßen!

Quelle: Mitteilung der juristischen Zentrale ADAC – 67/2017

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Michael Proca

Rechtsanwalt Michael Proca ist seit Januar 2008 in unserer Kanzlei tätig, seit 2009 ist er Partner der Sozietät. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist er Ihr Ansprechpartner sowohl in zivil- als auch straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten rund um den Straßenverkehr.

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