Erbrecht – eigenhändiges Testament auch wirksam, wenn Rechtshänder mit linker Hand schreibt?

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Was eigentlich wie eine Selbstverständlichkeit klingt, musste das Oberlandesgericht Köln vor kurzem in zweiter Instanz im Rahmen eines Rechtsstreits klarstellen:

Der Erblasser hatte ein halbes Jahr vor seinem Tod erfahren, dass er an Lungenkrebs erkrankt war. Kurze Zeit später traten Lähmungserscheinungen an seinem rechten Arm auf. Nach seinem Tod tauchten zwei als „Testament“ überschriebene und mit der Unterschrift des Erblassers versehene Schriftstücke auf, die sich jedoch inhaltlich widersprachen: In dem einen Schriftstück waren die Nachbarn, in dem anderen Schriftstück war ein Verwandter des Erblassers als Erbe eingesetzt worden. Die Nachbarn beantragten einen Erbschein und beriefen sich erwartungsgemäß auf das sie begünstigende „Testament“. Die Geschwister des Erblassers machten geltend, dass beide Testamente gefälscht worden seien und dass sie deshalb gesetzliche Erben Ihres Bruders geworden seien.

Wie sich später herausstellte war das „Testament“ zu Gunsten des Verwandten in der Tat gefälscht worden und daher unwirksam.

Dies galt jedoch nicht für das „Testament“ der Nachbarn: Das Schriftbild des Erblassers erschien so, als stamme auch dieses Schriftbild nicht von dem Erblasser. Die Nachbarn trugen jedoch vor, dass er es aufgrund der Lähmung des rechten Armes mit der für ihn als Rechtshänder ungeübten linken Hand habe schreiben müssen.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, in welcher u.a. ein graphologisches Gutachten eingeholt wurde, sah es das Oberlandesgericht Köln wie auch die Vorinstanz als erwiesen an, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhalte. Der gerichtlich bestellte Schriftsachverständige konnte zwar nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Erblassers gab. Allerdings konnte ein Zeuge glaubhaft bestätigten, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Für das Gericht war es auch unerheblich, dass ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, da es  Menschen gebe, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges -wenn auch krakeliges- Schriftbild erzeugen können.

(OLG Köln, Urteil vom 03.08.2017, Aktenzeichen 2 Wx 149/17 )

Da bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments nicht stets ein Zeuge zur Stelle sein dürfte (welcher den Erblasser auch auf jeden Fall überleben müsste), dürfte es sich anbieten im Fall der Fälle lieber einen Notar aufzusuchen, der den eigenen Willen trotz Behinderung der Schreibhand rechtswirksam zu Papier bringt.

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Florian Kopper

Geboren: 1983 in Neuwied

- Abitur am Rhein-Wied-Gymnasium in Neuwied
- Studium an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz
- Referendariat am Oberlandesgericht Koblenz

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