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Verkehrsrecht - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – es passiert schneller als man denkt!

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Nicht nur in der Vorweihnachtszeit, sondern das ganze runde Jahr über kommt es immer wieder vor, dass ein kleiner Rempler und eine kleine Unachtsamkeit große Folgen nach sich ziehen können.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geschieht deutlich häufiger als man denkt. Eine kurze Unaufmerksamkeit, eine Berührung, die man vielleicht im ersten Moment gar nicht richtig zuordnet und dann leider den falschen Entschluss fasst, den Ort des Geschehens zu verlassen, ohne sich um die weiteren notwendigen Feststellungen zu kümmern.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Verkehrsstraftat. Dies bedeutet erhebliche strafrechtliche und auch versicherungsrechtliche Konsequenzen. In den vergangenen Wochen und Monaten ist mehrfach und intensiv darüber diskutiert worden, ob die Norm, die aus dem Jahr 1975 stammt, überhaupt noch zeitgemäß ist.

Der Straftatbestand, dessen geschütztes Rechtsgut die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall verursachten zivilrechtlichen Ansprüche eines Geschädigten ist, steht - abgesehen von der in der Praxis wenig bedeutsamen Einführung der „tätigen Reue“ im Jahre 1988 - seit über 40 Jahren unverändert im Strafgesetzbuch. Zudem geht der Gesetzgeber in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB davon aus, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dies bedeutet im Regelfall den Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung von mindestens sechs Monaten.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann nicht nur strafrechtliche, sondern darüber hinaus auch ganz erhebliche versicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Verletzt der Versicherungsnehmer mit dem Entfernen gleichzeitig eine vertraglich vereinbarte Aufklärungspflicht, so kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 28 VVG führen. Auch hier ist stets der Einzelfall von Bedeutung, insbesondere wenn es der Verteidigung gelingt, eine Verurteilung zu vermeiden und eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO zu erreichen. Es entsteht regelmäßig Streit darüber, ob damit der Versicherungsschutz erhalten wird oder dennoch verloren geht.

Was bedeutet dies für die Praxis? Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass es in den allermeisten Fällen deutlich geschickter ist, am Unfallort zu verbleiben und auch die Polizei hinzu zu rufen. Eine kleine Unachtsamkeit wird dann im Regelfall lediglich mit einer Verwarnung sanktioniert und der Versicherungsschutz bleibt erhalten. Hat man jedoch den Entschluss – gleich aus welchen Gründen -  gefasst, sich vom Unfallort zu entfernen und die Ermittlungen beginnen, dann muss jedem Beschuldigten dazu angeraten werden, zunächst zu schweigen und keine Erklärungen zur Sache abzugeben. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen man tatsächlich nicht gemerkt hat, dass es zu der Berührung und Beschädigung eines anderen Fahrzeuges gekommen ist.

Der 56. Verkehrsgerichtstag in Goslar hat sich darüber hinaus intensiv mit einer Reform des § 142 StGB befasst. Es soll insbesondere veranlasst werden, dass derjenige, der sich nach einiger Zeit doch noch meldet und so die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ermöglicht, nicht mehr sanktioniert wird. So die eindeutige Empfehlung des Verkehrsgerichtstages in Goslar. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gesetzgeber hierauf reagieren wird.

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Michael Proca

Rechtsanwalt Michael Proca ist seit Januar 2008 in unserer Kanzlei tätig, seit 2009 ist er Partner der Sozietät. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist er Ihr Ansprechpartner sowohl in zivil- als auch straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten rund um den Straßenverkehr.

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