Verkehrsrecht - Drogen im Straßenverkehr

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Drogen und Straßenverkehr passen nicht zusammen. Im besten Falle fährt man nüchtern, also ohne jeglichen Einfluss von legalen oder illegalen Drogen.

Dennoch passiert es nicht selten, dass Fahrzeuge unter dem Einfluss von Alkohol oder auch illegalen Substanzen geführt werden. Die Grenzwerte von Alkohol sind dabei recht genau definiert. Der deutsche Gesetzgeber hat sich – im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – dazu entschlossen, den Konsum von Alkohol in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht grundsätzlich zu verbieten (Ausnahmen gelten nur für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres). Da Alkohol als kontrolliertes Lebensmittel berechenbar ist, kann hier sauber unterschieden werden. Illegale Betäubungsmittel sind jedoch nicht überwacht und dementsprechend stets von unterschiedlicher Qualität.

Bei illegalen Drogen ist daher nicht mit Toleranz durch den Gesetzgeber und seine ausführenden Organe zu rechnen. Harte Drogen führen in aller Regel zu einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei dem Konsum der „weichen Droge“ Cannabis wird in der Rechtsprechung allerdings zwischen dem einmaligen, dem gelegentlichen und dem regelmäßigen Konsum unterschieden. Dies wird nach der Blutkonzentration des psychoaktiven Wirkstoffes THC sowie insbesondere dessen Abbauprodukt THC-COOH (THC-Carbonsäure) bestimmt. Die Übergänge sind dabei naturgemäß fließend und die Einschätzungen nicht selten falsch. Zudem setzen nicht alle Bundesländer die exakt gleichen Maßstäbe an.

Die Verwaltungsbehörden sind darüber hinaus nicht an den strafrechtlichen Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gebunden. Nicht selten freuen sich Konsumenten über eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und glauben sich in Sicherheit, erhalten dann aber eine Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde wegen einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis. Es obliegt dann im Ergebnis dem Konsumenten, das eigene Konsummuster darzulegen und nachzuweisen, da die Behörde in aller Regel von dem Ergebnis ausgehen darf, welches anhand der Blutprobe noch vertretbar ist – auch zum Nachteil des Konsumenten. Dabei geht es der Behörde um den Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern. Die strenge Sichtweise ist daher verständlich und grundsätzlich auch begrüßenswert.

Insbesondere der gelegentliche Konsum bietet aufgrund dieser negativen Herangehensweise der Fahrerlaubnisbehörde aber immer wieder Potenzial, den drohenden Fahrerlaubnisentzug abzuwenden. So konnte Herr Rechtsanwalt Jonek jüngst die bereits angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Blutprobe mit einer Konzentration von 3,6 ng/ml THC sowie 13 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Verwaltungsverfahren verhindern. Im Widerspruchsverfahren und aufgrund des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hat die Fahrerlaubnisbehörde ihren ursprünglichen Bescheid in vollem Umfang aufgehoben und dem Widerspruch abgeholfen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verwaltung.

Es konnte also die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der unumgänglichen Sperre zur Wiedererteilung sowie der in diesen Fällen drohenden kostenintensiven medizinisch-psychologischen Untersuchung verhindert werden. Auch das Fahreignungsregister blieb von Eintragungen frei.
Sollte Ihnen ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen des Konsums von Alkohol oder illegalen Drogen im Straßenverkehr oder daran anknüpfend ein Verwaltungsverfahren wegen der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis drohen, beraten wir Sie gern bezüglich des weiteren Vorgehens und der Möglichkeiten in Ihrem Fall.

 

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Lasse Jonek

Geboren: 1982 in Ulm

- Abitur am Rhein-Wied-Gymnasium in Neuwied
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Trier
- Referendariat am Oberlandesgericht Koblenz

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