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Der neue Verbraucherbauvertrag

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Seit Januar 2018 hat der Verbraucherschutz auch im Bauvertragsrecht Einzug gehalten. Für alle ab dem 01.01.2018 abgeschlossenen Verträge, die den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude betreffen, sind diese neuen Vorschriften des Verbraucherbauvertrages anzuwenden. Die neuen Regelungen erhöhen den Verbraucherschutz ganz erheblich. Zu diesen verbraucherschützenden Maßnahmen gehören:

  • das Widerrufsrecht gemäß § 650l BGB. Der Verbraucher muss bei Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht von 14 Tagen ausdrücklich belehrt werden; es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.

  • Die Höhe der Abschlagszahlungen wird gemäß § 650m BGB begrenzt. Die maximale Höhe der Abschlagszahlungen beläuft sich auf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Bei der ersten Abschlagszahlung muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Vertragserfüllungssicherheit zur Verfügung stellen.

  • Der Bauunternehmer hat die Verpflichtung, seine Bauleistungen genau zu beschreiben. Die Baubeschreibung soll folgende Informationen enthalten:
    • a) allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise
    • b) Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe
    • c) Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte
    • d) gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik
    • e) Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke
    • f) gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus
    • g) gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen
    • h) Angabe zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss
    • i) gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlagen, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen
  • Der Bauunternehmer muss gemäß § 650k Abs. 3 BGB verbindliche Angaben zur Bauzeit machen. Das kann entweder durch einen verbindlichen Fertigstellungszeitpunkt geschehen, oder durch eine verbindliche Angabe der Bauausführungsdauer.

  • Nach Beendigung der Baumaßnahme hat der Bauunternehmer sämtliche erforderlichen Unterlagen zu erstellen und an den Verbraucher herauszugeben. Hierzu gehören die Planungsunterlagen, Berechnungen und Zeichnungen sowie sämtliche Nachweise, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

  • Die vorgenannten Regelungen zum Verbraucherbauvertrag sind grundsätzlich zwingend. Von ihnen kann also nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Der Vertrag muss zudem in Textform abgeschlossen werden. Ein „Handschlag-Vertrag“ ist unwirksam.

Die meisten Familien bauen nur einmal im Leben. Der Eigenheimbau stellt eine große und jahrelange finanzielle Verpflichtung (durch Darlehensaufnahme) dar. Deshalb sollte sich der Verbraucher überlegen, vor Unterzeichnung eines Verbraucherbauvertrages diesen durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

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Dr. Armin Rossbach

Rechtsanwalt Dr. Rossbach ist Partner seit 1980. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und zugleich Schlichter- und Schiedsrichter in diesen Rechtsgebieten. Seit 2005 ist er Vorsitzender des Vorprüfungsausschusses „Bau- und Architektenrecht“ der Rechtsanwaltskammern Koblenz / Zweibrücken.

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