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Verkehrsrecht - die grob fahrlässige eigene Regulierung des Unfallschadens

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Wir erleben täglich, dass Mandanten die Regulierung ihres Unfallschadens zunächst in die eigene Hand genommen haben, da ja die „Haftung ganz unproblematisch“ und der andere „von der Polizei schon als schuldig“ benannt sei. Das böse Erwachen folgt nicht selten. Diese Herangehensweise ist aus mehreren Gründen falsch und kann schlimmstenfalls sehr viel Geld kosten. 

Zum einen sollten Sie sich nie auf die Angaben von Zeugen oder auch der Polizei bezüglich der Schuldfrage verlassen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung prüft den Unfallhergang selbst. Sie verlässt sich weder auf die Angaben der Polizei noch auf solche von Zeugen. Wir erleben es leider ständig, dass oft Monate oder sogar Jahre nach dem Unfall in einem aufwändigen Zivilprozess durch Sachverständige ein gänzlich anderer Hergang herausgearbeitet wird oder der angeblich so eindeutige Hergang leider mangels ausreichender Anknüpfungspunkte nicht mehr nachgewiesen werden kann.

Zum Verhalten am Unfallort hatte ich bereits referiert. Hier gilt es, die richtigen Weichen zu stellen. Auf den damaligen Beitrag möchte ich hier verweisen (https://www.jansen-rossbach.de/index.php/newsblog/item/5-verkehrsrecht-autounfall-was-tun). 

Aber auch wenn Sie hier alles richtig gemacht haben und sich sicher sind, dass der Unfall allein durch den Unfallgegner verschuldet wurde, ist es gefährlich, den „Kampf“ um den Schadensersatz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung alleine zu führen. Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass Sie sich hier mit einem Wirtschaftsunternehmen anlegen, dessen Mitarbeiter ständig dahingehend geschult werden, Ihnen möglichst wenig Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Die Versicherungswirtschaft ist auf Steigerung ihrer Gewinne aus. Es sollte
im Grunde jedem einleuchten, dass auch Kürzungen von wenigen hundert Euro pro Fall bei allein polizeilich erfasst über 2,5 Millionen Verkehrsunfälle jährlich ein Milliardengeschäft bedeuten können. So werden ständig Kürzungen bezüglich der notwendigen Reparaturkosten oder der Wertminderung vorgenommen. Ihnen werden sogenannte Referenzwerkstätten aufgezeigt, deren Tarife bindend sein sollen. Selbstverständlich werden Sie auch nicht auf Ihnen zustehende Schadenspositionen aufmerksam gemacht, wenn Sie diese nicht selbst geltend machen. 

Das Honorar eines Sachverständigen wird oftmals nicht vollständig übernommen. Häufig wird vom selbst gesuchten Sachverständigen dringend abgeraten, da die Kosten eventuell nicht zu tragen seien, und Ihnen wird ein Sachverständiger der Versicherung „kostenlos“ angeboten. Bedenken Sie: Dieser wird von der Versicherung – also Ihrem Gegner – beauftragt und bezahlt und möchte dies auch weiterhin. Es sollte jedem Geschädigten klar sein, dass das Gutachten dementsprechend zu Gunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung ausfällt – und damit im Ergebnis gerade nicht kostenlos sein wird. 

Die Kürzungen, die die Versicherer vornehmen, erfolgen häufig zu Unrecht. Es wird teils sehr bewusst gegen die ständige Rechtsprechung verstoßen. Auch werden Beträge unter Verweis auf haltlose eigene Maßstäbe der Versicherer gekürzt. Immer wieder gelingt uns die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von ganz erheblichen Kürzungen, die nicht selten mehr als 30% der ursprünglichen Schadenspositionen ausmacht.

Es sei daher die Werbung in eigener Sache erlaubt: Übergeben Sie einen Schadensfall immer – und zwar unmittelbar nach dem Unfall – einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt. Dies gilt umso mehr, wenn die Haftung eindeutig zu sein scheint und auch dann, wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Die Rechtsanwaltsgebühren aus der durchgesetzten Forderungshöhe muss die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird zu Unrecht erfolgte Kürzungen erkennen und Ihnen zu den Ihnen zustehenden
Schadensersatzzahlungen verhelfen, so dass sich der Weg zum Anwalt selbst dann lohnt, wenn Sie einen Teil der Gebühren selber zahlen müssten. 

Nicht zuletzt übernimmt der Rechtsanwalt die gesamte Korrespondenz mit der Gegenseite, so dass Sie sich hier nicht mühsam ohne entsprechendes Fachwissen auf das Gebiet der Gegenseite begeben müssen. Sprechen Sie uns an. 

{SCOpenGraph image=http://www.jansen-rossbach.de/images/Download/facebook/FB-Jonek_1200x630.jpg}{SCOpenGraph description=Lesen Sie auf der Homepage der Kanzlei einen Beitrag von Rechtsanwalt Lasse Jonek zu Drogen im Straßenverkehr.}

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Lasse Jonek

Geboren: 1982 in Ulm

- Abitur am Rhein-Wied-Gymnasium in Neuwied
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Trier
- Referendariat am Oberlandesgericht Koblenz

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