Arbeitsrecht - Verzugspauschale verzogen!

geschrieben von

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25.09.2018, Az.: 8 AZR 26/18) nun für alle arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Klarheit geschaffen, ob bei Zahlungsverzug des Schuldners – in der Regel der Arbeitgeber – eine zusätzliche Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu zahlen ist oder nicht. Diese Verzugspauschale geht zurück auf eine Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 288 Absatz 5 Satz 1. Diesbezüglich herrschte seit 2014 ein reger Streit darüber, ob diese Verzugspauschale auch auf arbeitsrechtliche Fallgestaltungen Anwendung finden muss. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun verneint.

Hintergrund ist die Regelung des § 12 a Absatz 1 Satz 1 ArbGG, der als Spezialregelung Vorrang genießt. Laut dieser Regelung gilt, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs, zugunsten der obsiegenden Partei kein Kostenerstattungsanspruch besteht. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass auch ein entsprechender materiell rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung durch diese Regelung ausgeschlossen sei. § 288 BGB soll hierunter einzuordnen sein.

Im Ergebnis macht das Sinn. Wenn die obsiegende Partei der ersten Instanz schon die weitaus höheren Rechtsanwaltskosten der Gegenseite nicht zu tragen hat, ist es nicht einzusehen, warum man eine Verzugspauschale schulden soll. Für Arbeitgeber ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit des Lohns in der Regel kalendermäßig bestimmt ist und peinlich darauf zu achten ist, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Hier droht die strafrechtliche Sanktion des § 266a StGB.

{SCOpenGraph image=https://www.jansen-rossbach.de/images/Download/facebook/FB-Pinkemeyer_1200x630.jpg}{SCOpenGraph description=Lesen Sie auf der Homepage der Kanzlei einen Beitrag von Rechtsanwalt Christoph Pinkemeyer zum Thema "Verzugspauschale verzogen".}

Gelesen 3674 mal
Christoph Pinkemeyer

Rechtsanwalt Christoph Pinkemeyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zugleich Mediator. Er ist Partner der Kanzlei JR Rechtsanwälte. In seiner Funktion berät er federführend sowohl Unternehmen und Führungskräfte als auch Arbeitnehmer im Individual- sowie Kollektivarbeitsrecht. Dies umfasst beispielsweise die maßgeschneiderte Arbeitsvertragsgestaltung, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und damit verbunden das Aushandeln von Abfindungsregelungen.

... mehr über Christoph Pinkemeyer