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Erbrecht - Digitaler Nachlass – Wer erbt meinen Facebook-Account?

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Die Frage ob auch der sog. „digitale Nachlass“, also etwa die Zugriffsdaten für Emailkonten und soziale Netzwerke, zum Nachlass eines Verstorbenen gehören und damit von dessen Erben genutzt werden können, wird derzeit heftig diskutiert: Grundsätzlich gehen mit dem Tode eines Menschen sämtliche Forderungen aus einem Vertrag auf die Erben über und können von diesen geltend gemacht werden. Doch gilt das auch für den Facebook-Account des Verstorbenen, der möglicherweise höchstprivate Daten des Verstorbenen enthält?

Mit dieser spannenden Frage beschäftigt sich derzeit das Kammergericht Berlin: Die Mutter eines unter ungeklärten Umständen verstorbenen Mädchens hatte Facebook darauf verklagt, ihr Zugriff auf das Nutzerkonto ihrer Tochter zu gewähren. Ziel war es, durch Chatverläufe oder Nachrichten der Tochter möglicherweise neue Erkenntnisse zu deren Todesumständen zu gewinnen.

Das Landgericht Berlin hatte in erster Instanz im Sinne der Mutter entschieden und Facebook zur Herausgabe der Nutzerdaten verurteilt: Das Gericht hatte argumentiert, dass es sich bei den Daten um nichts anderes handelt als sonstige Nachlassgegenstände, die in das Erbe fielen. Das Gericht verglich einen Facebook-Account u.a. mit einem Tagebuch, welches ohne weiteres vererbbar sei. Gründe, dies bei digitalen Daten anders zu handhaben, seien nicht ersichtlich. Auch das Persönlichkeitsrecht der Tochter stünde dem nicht entgegen, da bei minderjährigen Kindern die Sorgeberechtigten wissen müssten, mit wem ihr Kind kommuniziert. Facebook hatte hingegen argumentiert, dass durch die Veröffentlichung auch die Nutzer betroffen wären, die mit der Tochter kommuniziert hatten. Diese dürften sich darauf verlassen, dass diese Inhalte vertraulich behandelt würden.

Facebook hat die Entscheidung nicht akzeptiert und hat Rechtsmittel eingelegt, so dass der Fall vor dem Kammergericht Berlin verhandelt wird. In der mündlichen Verhandlung hat sich das Gericht noch nicht festlegen wollen, in welche Richtung es entscheiden wird und hat beiden Seiten einen Vergleich vorgeschlagen. Das Kammergericht Berlin hat allerdings Zweifel geäußert, ob die Mutter sich auf ihr Sorgerecht berufen könne, da dieses grds. mit dem Tode der Tochter erloschen sei. Sollte eine Einigung nicht zustande komme, wird das Gericht am 30.05.2017 eine Entscheidung verkünden (Kammergericht Berlin - 5 U 42/12).

Die Entscheidung des Kammergerichts wäre zwar möglichweise wegweisend. Eine Bindungswirkung für andere Gerichte besteht jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof hat sich noch nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Man kann sich derzeit also nicht darauf verlassen, dass im Falle des Todes die nächsten Angehörigen ohne Weiteres Zugriff auf sämtliche Email-Fächer und sozialen Netzwerke erhalten. Sie sollten daher eine Person Ihres Vertrauens zu Ihrem „digitalen Nachlassverwalter“ bestimmen und in einer Vollmacht oder einem Testament für diese Person festlegen, dass sie sich um Ihr digitales Erbe kümmern soll. Der Vollmacht sollten Sie auch die entsprechenden Nutzerdaten beilegen.

Rechtsanwalt Florian Kopper ist seit 2013 in der Kanzlei tätig und ist dort u.a. im Erbrecht tätig. Im Jahr 2016 hat er den Lehrgang zum Fachanwalt für Erbrecht erfolgreich absolviert.

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Florian Kopper

Geboren: 1983 in Neuwied

- Abitur am Rhein-Wied-Gymnasium in Neuwied
- Studium an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz
- Referendariat am Oberlandesgericht Koblenz

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