Arbeitsrecht - Kein Urlaub im Sonderurlaub

geschrieben von

Im Arbeitsleben steht das Thema Entschleunigung ganz oben. Weit verbreitet ist die Forderung nach einer Vier-Tage-Woche und die Wahl des Arbeitgebers ist immer häufiger geprägt von den Kriterien der Work-Life-Balance. Eine Komponente hierbei ist auch das sogenannte Sabbatical, also die ausgedehnte Auszeit vom Job, die stets einvernehmlich herbeigeführt werden muss.

Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien auf solchen unbezahlten Sonderurlaub stellt sich die Frage, welches Schicksal der Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz erfährt. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich geändert. In einem Urteil aus dem Jahr 2014 (BAG, 06.05.2014 – 9 AZR 678/12) hat das BAG Arbeitnehmern stets den gesetzlichen Urlaub zugestanden, da es nur auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich ankäme, um Urlaubsansprüche entstehen zu lassen. Diese Rechtsprechung hat das BAG nun ausdrücklich aufgegeben. Es soll nicht mehr lediglich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommen, sondern vielmehr darauf, ob auch eine Arbeitspflicht entsteht. Insofern wird auf die Regelung des § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz abgestellt, wonach der Mindesturlaub auf den maßgeblichen wöchentlichen Arbeitsrhythmus herunterzubrechen ist. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub jährlich 24 Tage. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der jährliche Mindesturlaub lediglich noch 20 Tage und bei völligem Wegfall einer Arbeitspflicht, also dem Sabbatical, führt dies auch zu einem vollständigen Wegfall von etwaigen Urlaubsansprüchen (BAG 19.03.2019 – 9 AZR 315/17).

Ungerecht ist dieses Ergebnis sicherlich nicht. Sollte aber eine Vereinbarung über ein Sabbatical im Raum stehen, sollte man sich über den Wegfall von Urlaubsansprüchen für diesen Zeitraum bewusst sein. Es kann ein Argument für beide Arbeitsvertragsparteien sein!

Gelesen 3097 mal
Christoph Pinkemeyer

Rechtsanwalt Christoph Pinkemeyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zugleich Mediator. Er ist Partner der Kanzlei JR Rechtsanwälte. In seiner Funktion berät er federführend sowohl Unternehmen und Führungskräfte als auch Arbeitnehmer im Individual- sowie Kollektivarbeitsrecht. Dies umfasst beispielsweise die maßgeschneiderte Arbeitsvertragsgestaltung, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und damit verbunden das Aushandeln von Abfindungsregelungen.

... mehr über Christoph Pinkemeyer