Mietrecht

geschrieben von

Der BGH (Urteil vom 11.04.2019, VIII ZR 12/18) hat entschieden, dass ein Mieter grundsätzlich zu keiner weiteren Mietminderung mehr berechtigt ist, wenn er die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker verweigert. Ebenso entfällt ein Zurückbehaltungsrecht mit der Folge, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er wegen eines Rechtsstreits den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der "Beweissicherung" erhalten will.

Es ist deshalb auf Mieterseite zu empfehlen, im Falle von Mängeln der Mietsache zügig Beweise zu sichern (z.B. durch Privatgutachten, Fotos oder Zeugenaussagen). Der Vermieter sollte darauf achten, dass die von ihm eingesetzten Handwerker sich zeitnah mit dem Mieter zwecks Terminsabsprache in Verbindung setzen, dies beweiskräftig dokumentieren (bspw. per Mail) und nach der Überprüfung vor Ort einen Arbeitsbericht erstellen.

Gelesen 3244 mal
Dr. Michael Kleinmann

Rechtsanwalt Dr. Michael Kleinmann, Jahrgang 1974, ist seit 2003 in der Kanzlei tätig und seit 2009 Partner der Sozietät. Er hat im gleichen Jahr an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer promoviert.

... mehr über Dr. Michael Kleinmann