Arbeitsrecht - Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung!

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Im Rahmen der sachgrundlosen Befristung ist eine neue Entwicklung festzustellen! Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitsvertrag statt auf Dauer auch befristet geschlossen werden kann. Das Arbeitsverhältnis endet in diesen Fällen zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt eines zeitlich unbestimmbaren Ereignisses, ohne dass es einer besonderen Aufhebung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf. Arbeitnehmer sollen aber davor geschützt werden, dass sie wiederholt lediglich befristete Arbeitsverträge erhalten. Bei sachgrundlosen Befristungen darf eine Höchstdauer von 2 Jahren nicht überschritten werden. Damit dieses gesetzgeberische Ziel nicht umgangen wird, sieht § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG vor, dass eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines Sachgrunds nicht zulässig sein soll, wenn bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wieviel Zeit bereits verstrichen sein soll, definiert das Gesetz nicht.

Grundsätzlich hindert also jede Vorbeschäftigung eine sachgrundlose Befristung.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Fachgerichten jedoch mit seiner Entscheidung vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14) die Möglichkeit einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung der Vorschrift gegeben. Hiernach kann und muss das Verbot der sachgrundlosen Befristung eingeschränkt werden, wenn dies unzumutbar ist. Es darf unter anderem keine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten bestehen. So ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.08.2019 (7 AZR 452/17) den zurückgelegten Zeitraum näher konkretisiert. In dem zur Entscheidung gestellten Fall lag die Vorbeschäftigung 22 Jahre zurück. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG in diesem Fall nicht greifen. In einer weiteren Entscheidung vom 20.03.2019 (7 AZR 409/16) stellte das Bundesarbeitsgericht bereits fest, dass ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis, welches 8 Jahre und 9 Monate zurücklag, noch keinen sehr langen Zeitraum im vorbeschriebenen Sinne darstellen soll.

Die zuvor zitierten Entscheidungen sind beachtlich, da die Rechtsprechung zuvor davon ausgegangen ist, dass ein 3-Jahres-Zeitraum bereits ausreichen soll, um das Verbot der Vorbeschäftigung in Wegfall geraten zu lassen.

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Christoph Pinkemeyer

Rechtsanwalt Christoph Pinkemeyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zugleich Mediator. Er ist Partner der Kanzlei JR Rechtsanwälte. In seiner Funktion berät er federführend sowohl Unternehmen und Führungskräfte als auch Arbeitnehmer im Individual- sowie Kollektivarbeitsrecht. Dies umfasst beispielsweise die maßgeschneiderte Arbeitsvertragsgestaltung, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und damit verbunden das Aushandeln von Abfindungsregelungen.

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