Elementarschäden durch Hochwasser – versichert oder Planungsverschulden der Gemeinde?

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Für die bedauernswerten Hauseigentümer, denen das unvorstellbare Hochwasser in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ihr gesamtes Hab und Gut genommen hat, stellt sich vor dem Wiederaufbau die Frage, wer das alles bezahlen soll. Wer eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, wähnt sich in Sicherheit. Was aber, wenn die Versicherung nicht bezahlen will oder gar kein Versicherungsschutz besteht?

Das OLG Karlsruhe hat sich im Jahr 1999 mit der Frage einer Haftung der Gemeinde für Überschwemmungsschäden durch aus der Abwasserkanalisation austretendes Regenwasser befasst. Darüber hinaus veröffentlichte das OLG München im Jahr 2005 eine Entscheidung, die Maßnahmen des Hochwasserschutzes als hoheitliche Tätigkeit ansieht und bei Schäden, die durch eine Verletzung entsprechender Pflichten verursacht worden sind, das Bestehen von Schadensersatzansprüche in Betracht zieht.

Zuletzt erging 2018 ein Urteil des OLG Dresden zu den Amtspflichten von Gemeinden bei der Bauleitplanung und der Baugenehmigungserteilung, nachdem die Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes in $ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB ausdrücklich genannt ist.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Versicherung eintrittspflichtig ist oder ggf. ihre Gemeinde eine Haftung trifft, setzen Sie sich mit unserem Immobilienrechtsexperten RA Dr. Kleinmann wegen einer Rechtsberatung in Verbindung.

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Dr. Michael Kleinmann

Rechtsanwalt Dr. Michael Kleinmann, Jahrgang 1974, ist seit 2003 in der Kanzlei tätig und seit 2009 Partner der Sozietät. Er hat im gleichen Jahr an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer promoviert.

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