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Dienstag, 19 September 2017 17:36

Baurecht - Das Ende der Festpreis-Klausel

Auftraggeber, seien es Generalübernehmer oder große Baufirmen gegenüber ihren Subunternehmern, bedienen sich in den Bauverträgen regelmäßig einer Festpreis-Klausel. Damit soll den Auftragnehmern die Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko für Mehr- oder Minderleistungen aufgebürdet werden. Dieser weitverbreiteten Regelung hat der Bundesgerichtshof in einer bedeutsamen Entscheidung vom 20.07.2017 jetzt einen Riegel vorgeschoben.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber in seinem Einheitspreisvertrag folgende Formulierung verwendet:

"Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrundeliegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich".

Es kam zu einer "Umsatzreduzierung" von ca. 150.000,00 €, wobei Massenänderungen von weniger als 10 % bereits außer Betracht gelassen wurden. Deshalb hatte der Auftragnehmer in seiner Schlussrechnung einen Umlagenausgleich wegen Umsatzreduzierung in Höhe von 8.377,98 € geltend gemacht. Hierbei hat er sich auf § 2 Abs. 3 VOB/B gestützt. Der Auftraggeber hat unter Verweis auf die Festpreisklausel Zahlungen abgelehnt. Der Auftragnehmer hat den Betrag eingeklagt und sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Düsseldorf verloren. Nun hat ihm der BGH Recht gegeben. Die verwendete Festpreis-Klausel verstößt gegen die Vorschrift des § 313 BGB, welche den Vertragsparteien bei einer Störung der Geschäftsgrundlage das Recht gibt, den Vertrag anzupassen. Weil die Festpreis-Klausel dem Auftragnehmer dieses Recht genommen hat, handelt es sich bei der verwendeten Festpreis-Klausel um eine unwirksame AGB-Klausel. Folglich war der Auftragnehmer berechtigt, gestützt auf § 2 Abs. 3 VOB/B den Umlagenausgleich geltend zu machen.

Diese Entscheidung des BGH ist für die Praxis von außerordentlich großer Bedeutung. Der Auftragnehmer kann sich zukünftig wehren, wenn Auftraggeber unter Berufung auf die im Vertrag vereinbarte Festpreis-Klausel berechtigte Nachforderungen wegen Massenänderungen oder sonstigen Änderungen der Bauweise oder des Bauablaufes nicht bezahlen wollen..

Publiziert in Newsblog

Mit unserem Beitrag im Newsblog vom 29.03.2017 hatten wir Sie über eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig informiert, wonach im Rahmen eines Prozesses die Gerichte sogar bei einer Häufung von verdächtigen Umständen selbst prüfen können, ob eine Schwarzgeldabrede vorliegt. Eine solche braucht somit noch nicht einmal von einer der beiden Prozessparteien behauptet zu werden.

Nunmehr hat der BGH die Rechtsprechung zur Schwarzgeldabrede noch weiter verschärft. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangte von dem Beklagten (Handwerker) die Rückerstattung von geleistetem Werklohn, weil er wegen Mängeln der Werkleistung vom Vertrag zurückgetreten war.

Mit einem Kostenvoranschlag hatte der Handwerker am 03.07.2012 Leistungen zu einem Gesamtpreis von 16.164,38 € angeboten. Die Arbeiten führte er im August 2012 aus. Im nachfolgenden haben sich die Prozessparteien darüber gestritten, welcher Werklohn vereinbart worden war und ob und in welcher Höhe Beträge in bar ohne Rechnung geleistet wurden. Jedenfalls hatte der Handwerker als Beklagter eine Rechnung lediglich über 8.619,57 € erstellt, welche auch von dem Kläger bezahlt wurde.

Mit einem Schreiben vom 11.04.2013 erklärte der Kläger wegen behaupteter Mängel den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 15.019,57 €. Er behauptete, er habe das Angebot des Beklagten vom 03.07.2012 angenommen. Neben der Überweisung von 8.619,57 € habe er Barzahlungen in Höhe von 5.400,00 € und 1.000,00 € geleistet. Der Handwerker als Beklagter hat behauptet, man habe sich darauf verständigt, dass ein Teil des Werklohns ohne Rechnung bezahlt werden sollte. Außerdem habe er nur 4.000,00 € in bar erhalten.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten die Klage auf Rückerstattung des Werklohns abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte festgestellt, dass zunächst ein Vertrag über Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen worden war. Kurze Zeit später habe man sich dann aber geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über 8.619,57 € stellen sollte, während weitere 6.400,00 € in bar gezahlt werden sollten. Das stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG dar, so dass der Vertrag nichtig sei.

Hiergegen hatte der Kläger Revision eingelegt mit der Begründung, dass ursprünglich ein korrekter Vertrag abgeschlossen worden sei und erst nachträglich sich die Parteien auf eine Teil-Schwarzzahlung geeinigt hätten. Das habe aber dann keinen Einfluss auf den ursprünglich wirksam abgeschlossenen Vertrag.

Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

Er hat entschieden, dass auch eine nachträgliche Schwarzgeldabrede den ursprünglich wirksam abgeschlossenen Vertrag rückwirkend unwirksam mache, so dass aus einem unwirksamen Vertrag keine der beiden Vertragsparteien irgendwelche Ansprüche herleiten könne. Das bedeutete im vorliegenden Fall, dass der Auftraggeber keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen konnte mit der Folge, dass seine Klage abgewiesen wurde.

Ergebnis:

Es ist egal, wann die Schwarzgeldabrede getroffen wurde. Selbst wenn nach Beendigung der Arbeiten erst im Rahmen des Abrechnungsgespräches eine solche ganze oder teilweise Schwarzgeldabrede getroffen wird, macht diese den Vertrag rückwirkend unwirksam. Das ist gefährlich für die Vertragspartei, die Rechte geltend macht.

Publiziert in Newsblog