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 Es kommt im Baustellenalltag immer wieder vor, dass der Auftragnehmer Leistungen ausführt, die von dem eigentlichen Bauauftrag (Leistungsbeschreibung) nicht erfasst waren. So kann es sein, dass ein Architekt zusätzliche Leistungen ohne Kenntnis des Auftraggebers anordnet oder aber, dass sich im Laufe der Durchführung von Arbeiten herausstellt, dass Zusatzarbeiten zwingend notwendig sind.

Dann stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer ein Recht darauf hat, dass ihm diese Zusatzleistungen vergütet werden. Grundsätzlich werden auftragslos erbrachte nicht vergütet, wenn sie der Auftraggeber nicht nachträglich anerkennt.

Eine Ausnahme hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 07.12.2015 gemacht. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem der Auftragnehmer Erdarbeiten auszuführen hatte, bei denen ca. 4.500 m² Aushubmaterial anfielen. Hierfür waren keine Lagermöglichkeiten auf dem Baugrundstück vorhanden, so dass der Auftragnehmer auf eigene Faust das Aushubmaterial außerhalb der Baustelle zwischengelagert hatte. Hierfür hatte er eine zusätzliche Vergütung in Höhe von knapp 25.000,00 € verlangt. Der Auftraggeber hat die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, er habe die Zwischenlagerung nicht angeordnet.

Das OLG Karlsruhe hat den Auftraggeber zur Zahlung verurteilt. Als Begründung wurde Bezug genommen auf die Vorschrift von § 683 BGB, wonach dann ein Aufwendungsersatz zu bezahlen ist, wenn die geleistete Arbeit dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren entspricht. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Deshalb konnte der Auftragnehmer Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe der üblichen Vergütung verlangen.

Ausblick:

Besser wäre es natürlich gewesen, wenn der Auftragnehmer die notwendigen Arbeiten unverzüglich angezeigt hätte. Dann hätte er einen Anspruch gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B gehabt. Wegen der Bedeutung dieser Vorschrift soll § 2 Abs. 8 VOB/B nachfolgend vollständig zitiert werden:

(8) 1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.

  1. 2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.
  2. 3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.

Publiziert in Newsblog