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Mittwoch, 02 Mai 2018 12:33

Der neue Verbraucherbauvertrag

Seit Januar 2018 hat der Verbraucherschutz auch im Bauvertragsrecht Einzug gehalten. Für alle ab dem 01.01.2018 abgeschlossenen Verträge, die den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude betreffen, sind diese neuen Vorschriften des Verbraucherbauvertrages anzuwenden. Die neuen Regelungen erhöhen den Verbraucherschutz ganz erheblich. Zu diesen verbraucherschützenden Maßnahmen gehören:

  • das Widerrufsrecht gemäß § 650l BGB. Der Verbraucher muss bei Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht von 14 Tagen ausdrücklich belehrt werden; es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.

  • Die Höhe der Abschlagszahlungen wird gemäß § 650m BGB begrenzt. Die maximale Höhe der Abschlagszahlungen beläuft sich auf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Bei der ersten Abschlagszahlung muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Vertragserfüllungssicherheit zur Verfügung stellen.

  • Der Bauunternehmer hat die Verpflichtung, seine Bauleistungen genau zu beschreiben. Die Baubeschreibung soll folgende Informationen enthalten:
    • a) allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise
    • b) Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe
    • c) Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte
    • d) gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik
    • e) Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke
    • f) gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus
    • g) gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen
    • h) Angabe zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss
    • i) gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlagen, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen
  • Der Bauunternehmer muss gemäß § 650k Abs. 3 BGB verbindliche Angaben zur Bauzeit machen. Das kann entweder durch einen verbindlichen Fertigstellungszeitpunkt geschehen, oder durch eine verbindliche Angabe der Bauausführungsdauer.

  • Nach Beendigung der Baumaßnahme hat der Bauunternehmer sämtliche erforderlichen Unterlagen zu erstellen und an den Verbraucher herauszugeben. Hierzu gehören die Planungsunterlagen, Berechnungen und Zeichnungen sowie sämtliche Nachweise, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

  • Die vorgenannten Regelungen zum Verbraucherbauvertrag sind grundsätzlich zwingend. Von ihnen kann also nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Der Vertrag muss zudem in Textform abgeschlossen werden. Ein „Handschlag-Vertrag“ ist unwirksam.

Die meisten Familien bauen nur einmal im Leben. Der Eigenheimbau stellt eine große und jahrelange finanzielle Verpflichtung (durch Darlehensaufnahme) dar. Deshalb sollte sich der Verbraucher überlegen, vor Unterzeichnung eines Verbraucherbauvertrages diesen durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

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Publiziert in Newsblog
Donnerstag, 11 Januar 2018 22:03

Baurecht - Neues Bauvertragsrecht

Am 03.07.2017 hatte Rechtsanwalt Dr. Kleinmann darüber informiert, dass ab dem 01.01.2018 ein neues Bauvertragsrecht in Kraft tritt. Das neue Bauvertragsrecht gilt für sämtliche Verträge, welche ab dem 01.01.2018 zum Zwecke der Errichtung eines Gebäudes, einer Außenanlage oder Teilen davon, abgeschlossen werden. Aber nicht jeder Vertrag, der zum Beispiel von Handwerkern abgeschlossen wird, ist als Bauvertrag nach den neuen Vorschriften der §§ 650a ff. BGB einzuordnen. Außerdem wird in Zukunft darauf geachtet werden müssen, ob es sich um einen Vertrag mit einem am Bau beteiligten Unternehmer oder um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt.
Die Rechtslage wird komplizierter. Sie müssen sich darauf einstellen, dass es ab dem 01.01.2018 folgende Verträge geben wird:
  • Werkverträge
  • Bauverträge
  • Verbraucherbauverträge
  • Bauträgerverträge
  • Architekten- und Ingenieurverträge
Am 17.01.2018 werde ich über die gesetzlichen Neuregelungen und deren Folgen eine Fortbildungsveranstaltung in den Räumlichkeiten des food-hotel in Neuwied durchführen. Es sind nur noch wenige Plätze frei. Für alle am Bau Beteiligten, die bisher noch keine Fortbildung durchgeführt haben, wird die Teilnahme dringend empfohlen. 
Eine Anmeldung kann mit dem als Anlage beigefügten Anmeldeformular oder telefonisch über unsere Kanzlei (02631/9172-20 - Hr. Börder) noch vorgenommen werden.
Außerdem ist sämtlichen Firmen und Handwerksbetrieben anzuraten, in Zukunft auf ihrer Internetseite sowohl Allgemeine Einkaufsbedingungen für Baumaterial als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen für  Bauleistungen zu veröffentlichen und in den jeweiligen Angeboten oder Auftragsschreiben auf diese Bedingungen zu verweisen. Bei der Erstellung solcher Vertragsbedingungen ist unsere Kanzlei gerne behilflich.
 
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