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blog06Am 09.11.2021 tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft und er hält einige Änderungen bereit. Wichtige Vorschriften werden geändert, es wird teurer und punkteträchtiger.

Bei den Änderungen steht die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer im Mittelpunkt.

Die Wichtigkeit der Rettungsgasse wird durch die Änderung des Bußgeldkatalogs nochmals unterstrichen:

Wer keine Rettungsgasse bildet, muss nach wie vor mit einem Bußgeld in Höhe von 200 € sowie zwei Punkten im Fahreignungsregister rechnen. Darüber hinaus droht nun auch ein einmonatiges Fahrverbot.

Wer die Rettungsgasse befährt, muss je nach Schwere des Verstoßes zwischen 240 € und 320 € zahlen und bekommt ebenfalls zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Raser müssen künftig mit höheren Bußgeldern rechnen. So fallen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zwischen 16 km/h und 20 km/h statt der bisherigen 35 € nunmehr 70 € an, außerorts werden 60 € fällig.

Die gute Nachricht: Punkte gibt es nach wie vor erst ab einer Überschreitung von 21 km/h und mehr, spätestens ab 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts heißt es dann für einen Monat zu Fuß gehen.

Wer mit seinem Auto auf dem Gehweg hält oder parkt, auch nur mit zwei Rädern, muss künftig 55 € zahlen. Wer darüber hinaus andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet oder es durch das Parken zu einem Verkehrsunfall kommt, muss mit Geldbußen bis zu 100 € und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Genauso trifft es die Autofahrer, die in zweiter Reihe halten oder parken. Statt wie nach dem alten Bußgeldkatalog zwischen 15 und 20 € zu zahlen, wird ein solcher Verstoß mit mindestens 55 € geahndet. Bei Behinderung, Gefährdung oder einem Verkehrsunfall werden auch hier bis zu 100 € Geldbuße und ein Punkt fällig.

Erweitert wird dies auf das Parken oder Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr sowie an Bushaltestellen und Busfahrstreifen.

Normale Parkverstöße werden künftig je nach Schwere des Verstoßes mit 25 € bis 55 € geahndet anstatt wie bisher mit 15 € bis 35 €.

Wer beim Ein- und Aussteigen aus seinem Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, zahlt künftig 40 bis 50 €.

Wer auf Fußgänger keine Rücksicht nimmt und diese durch seine Fahrweise gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer durch einen Abbiegeverstoß gefährdet, zahlt künftig 140 €, bekommt einen Punkt und ein einmonatiges Fahrverbot.

Auch die sogenannten Auto-Poser werden kräftig zur Kasse gebeten: wer mit seinem Fahrzeug unnütz und ziellos umherfährt oder unnötig Lärm verursacht, muss bis zu 100 € zahlen.

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Auch in Zeiten von Corona wird Politik betrieben. Der Verdacht kommt auf, dass der Schatten der aktuellen Probleme genutzt wurde, um nun weitreichende verkehrsrechtliche Änderungen durch eine Novelle der Straßenverkehrsordnung durchzusetzen, bei der im Autoland Deutschland mit einigem Gegenwind zu rechnen war. Die Novelle wird am Montag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit bereits am Dienstag, den 28.04.2020, in Kraft!

Es werden einige neue Verkehrszeichen eingeführt und diverse Verkehrsregeln durch entsprechend erhöhte Bußgelder und frühere Punkte bzw. Fahrverbote teils drastisch verschärft. Hier ein erster Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Sämtliche Bußgelder für geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 20 km/h werden verdoppelt. Die höheren Bußgeldsätze bleiben zwar gleich, dafür droht deutlich früher ein Fahrverbot. Statt bisher ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts droht nun schon ab 21 km/h ein einmonatiges Fahrverbot. Wer außerorts bisher erst bei einer Überschreitung von 41 km/h zu Fuß gehen musste, sollte zukünftig schon bei 26 km/h gutes Schuhwerk haben.

Die erst im Oktober drastisch verschärften Bußgelder bei Verstößen rund um die Rettungsgasse werden nun nochmals verschärft. Ab sofort droht in jedem Fall ein Fahrverbot, selbst wenn keinerlei Gefährdung oder Behinderung verwirklicht wird. Wer die Rettungsgasse selbst verbotswidrig nutzt, zahlt mindestens 240 € und erhält dafür 2 Punkte im Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot.

Das Halten und Parken in zweiter Reihe sowie Parken auf Geh- und Radwegen und auf Schutzstreifen wird deutlich verteuert und beim Parken sogar mit einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Auch andere Parkverstöße werden merklich teurer, so beispielsweise auf besonders gekennzeichneten Parkplätzen für Schwerbehinderte oder E-Autos.

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern nun außerorts mindestens 2 Meter Abstand halten, innerorts 1,5 Meter. Beim Abbiegen müssen insbesondere LKW-Fahrer nun nochmals aufmerksamer sein und besonders langsam fahren.
Weitere Neuerungen und neu eingeführte Verkehrszeichen finden Sie auf der Homepage des Verkehrsministeriums unter folgendem Link: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-bundesrat.html.

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Aufgrund mangelnder Fahrerfahrung sieht es der Gesetzgeber als besonders wichtig an, dass sich Fahranfänger an die geltenden Verkehrsregeln halten. Kommt es während der Probezeit zu Verstößen gegen die Verkehrsregeln, so zieht dies bereits bei zwei leichten Verstößen (sogenannte B-Verstöße) bzw. schon bei dem ersten groben Verstoß (sogenannter A-Verstoß) die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre sowie die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar mit sich.

Kommen 2 weitere A-Verstöße hinzu, wird die Fahrerlaubnis entzogen und muss neu beantragt werden. Dabei muss nicht selten eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestanden werden.

Ein A-Verstoß liegt bereits vor, wenn ein eintragungspflichtiges Bußgeld verhängt wird. Dies ist beispielsweise bei Geschwindigkeitsverstößen bereits dann der Fall, wenn das Bußgeld mindestens 60,00 € beträgt. Hierunter fällt beispielsweise die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Fährt der Fahranfänger also beispielsweise außerorts bei erlaubten 130 km/h nach Toleranzabzug 151 km/h (was einer eher überschaubaren Überschreitung von etwa 15% entspricht), erfolgt die Verdopplung der Probezeit auf 4 Jahre und die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Allein letzteres ist in der Regel mit Kosten von etwa 300 € verbunden. Selbstverständlich muss zusätzlich die übliche Geldbuße von 70,00 € gezahlt werden und es erfolgt die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister.

In Konstellationen, in denen die Grenze zum eintragungspflichtigen Bußgeld nur geringfügig überschritten wurde (beispielsweise Bußgelder von 70-80 €), schaffen wir es häufig, das Gericht davon zu überzeugen, dass das Bußgeld und die Eintragung im Fahreignungsregister durch die daran geknüpften Konsequenzen bezüglich der Probezeit und des Aufbauseminars den Angeklagten unverhältnismäßig hart treffen. Es handelt sich nicht zuletzt naturgemäß häufig um junge Fahrerinnen und Fahrer, die noch Schüler oder Auszubildende sind. Sie zahlen im Ergebnis statt beispielsweise 70,00 € etwa 350 € und müssen zwei weitere Jahre die verschärften Konsequenzen der Probezeit fürchten.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von wenigen Kilometern pro Stunde, geringfügigen Abstandsverstößen und ähnlichen Ordnungswidrigkeiten lohnt der Weg zum Anwalt daher häufig. Unmittelbar vor Fertigstellung dieses Artikels konnte der Verfasser beispielsweise das Amtsgericht Köln davon überzeugen, trotz einer Überschreitung von 28 km/h bei erlaubten 100 km/h das Bußgeld auf 55,00 € herabzusetzen. Hierdurch erfolgt keine Eintragung im Fahreignungsregister und somit auch keine Verdopplung der Probezeit und auch keine Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Wir beraten Sie gern.

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Der Bundesrat hat am 22.09.2017 die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen; sie ist noch am Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Mit dieser Änderungsverordnung werden zahlreiche Vorschriften geändert und Bußgelder auch erhöht. Die wichtigste Änderung betrifft den § 23 StVO.

Kernpunkt der Neufassung sind die Vorschriften zur Handhabung von Mobilfunktelefonen und anderen Geräten. Der Gesetzgeber hat in § 23 Abs. 1 war StVO nun geregelt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, dass der Kommunikation, Information und Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen werden

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder

- nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

- zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen –, Verkehrs –, Sicht – und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Gerät im Sinne des Satzes eins sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Gerät zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch i.V.m. S. 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.

Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch i.V.m. S. 2, über eine Sichtfeldprojektion darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, tatbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Abs. 1c und § 1 Buchst. b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

㤠23 Abs. 1 Buchst. b

Abs. 1a S. 1-3 gilt nicht für:

  1. ein stehendes Fahrzeug im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nr. 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
  2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
  3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen.

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Abs. 1a S. 1 Nr. 2b gilt nicht für

  1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zu Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur in Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder
  2. die Benutzung elektronischer Geräte die vorgeschriebenen Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Der bisherige Abs. 1b wird 1c.“

Wie aus den voranstehenden Ausführungen deutlich ersichtlich, hat sich der Gesetzgeber nun sehr intensiv mit dem technischen Fortschritt in unseren modernen Fahrzeugen befasst. Mit der Neufassung wird das „In-der-Hand-halten“ vieler elektronischer Geräte weit über das Handy hinaus für den Fahrzeugführer verboten. Auch das z.B. in einer Hauptverhandlung gerne angeführte Diktiergerät oder auch der iPod fallen nunmehr klar unter das Verbot!

Zudem umfasst die Vorschrift auch die Blickzuwendung zu festeingebauten Geräten, wie z.B. Navigationssystemen bei gleichzeitiger Blickabwendung von der Straße in Abhängigkeit von deren Dauer. Hier bleibt in der Praxis abzuwarten wo die Gerichte eine zeitliche Grenze ziehen und Geldbußen verhängt werden.

Weiterhin stellt die Änderung klar, dass Mobiltelefone & Co. durch den Fahrzeugführer nur dann in die Hand genommen werden dürfen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das Ausschalten des Motors über eine Start-Stop-Automatik ist hier nicht ausreichend, ebenso das Ruhen eines Elektrobetriebes.

Die Bußgelder haben sich deutlich erhöht. Bei Verstößen gegen § 23 StVO drohen nun Geldbußen zwischen 100 € (ein Punkt) und bis zu 200 €, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot, wenn der Verstoß auch zu einer Sachbeschädigung (z. B. Verkehrsunfall) führt.

Zu beachten ist hier auch, dass auch Radfahrer mit einer Geldbuße von 55 € belegt werden können, wenn sie gegen die Vorschrift des §§ 23 StVO verstoßen!

Quelle: Mitteilung der juristischen Zentrale ADAC – 67/2017

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