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blog06Am 09.11.2021 tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft und er hält einige Änderungen bereit. Wichtige Vorschriften werden geändert, es wird teurer und punkteträchtiger.

Bei den Änderungen steht die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer im Mittelpunkt.

Die Wichtigkeit der Rettungsgasse wird durch die Änderung des Bußgeldkatalogs nochmals unterstrichen:

Wer keine Rettungsgasse bildet, muss nach wie vor mit einem Bußgeld in Höhe von 200 € sowie zwei Punkten im Fahreignungsregister rechnen. Darüber hinaus droht nun auch ein einmonatiges Fahrverbot.

Wer die Rettungsgasse befährt, muss je nach Schwere des Verstoßes zwischen 240 € und 320 € zahlen und bekommt ebenfalls zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Raser müssen künftig mit höheren Bußgeldern rechnen. So fallen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zwischen 16 km/h und 20 km/h statt der bisherigen 35 € nunmehr 70 € an, außerorts werden 60 € fällig.

Die gute Nachricht: Punkte gibt es nach wie vor erst ab einer Überschreitung von 21 km/h und mehr, spätestens ab 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts heißt es dann für einen Monat zu Fuß gehen.

Wer mit seinem Auto auf dem Gehweg hält oder parkt, auch nur mit zwei Rädern, muss künftig 55 € zahlen. Wer darüber hinaus andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet oder es durch das Parken zu einem Verkehrsunfall kommt, muss mit Geldbußen bis zu 100 € und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Genauso trifft es die Autofahrer, die in zweiter Reihe halten oder parken. Statt wie nach dem alten Bußgeldkatalog zwischen 15 und 20 € zu zahlen, wird ein solcher Verstoß mit mindestens 55 € geahndet. Bei Behinderung, Gefährdung oder einem Verkehrsunfall werden auch hier bis zu 100 € Geldbuße und ein Punkt fällig.

Erweitert wird dies auf das Parken oder Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr sowie an Bushaltestellen und Busfahrstreifen.

Normale Parkverstöße werden künftig je nach Schwere des Verstoßes mit 25 € bis 55 € geahndet anstatt wie bisher mit 15 € bis 35 €.

Wer beim Ein- und Aussteigen aus seinem Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, zahlt künftig 40 bis 50 €.

Wer auf Fußgänger keine Rücksicht nimmt und diese durch seine Fahrweise gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer durch einen Abbiegeverstoß gefährdet, zahlt künftig 140 €, bekommt einen Punkt und ein einmonatiges Fahrverbot.

Auch die sogenannten Auto-Poser werden kräftig zur Kasse gebeten: wer mit seinem Fahrzeug unnütz und ziellos umherfährt oder unnötig Lärm verursacht, muss bis zu 100 € zahlen.

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Auch in Zeiten von Corona wird Politik betrieben. Der Verdacht kommt auf, dass der Schatten der aktuellen Probleme genutzt wurde, um nun weitreichende verkehrsrechtliche Änderungen durch eine Novelle der Straßenverkehrsordnung durchzusetzen, bei der im Autoland Deutschland mit einigem Gegenwind zu rechnen war. Die Novelle wird am Montag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit bereits am Dienstag, den 28.04.2020, in Kraft!

Es werden einige neue Verkehrszeichen eingeführt und diverse Verkehrsregeln durch entsprechend erhöhte Bußgelder und frühere Punkte bzw. Fahrverbote teils drastisch verschärft. Hier ein erster Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Sämtliche Bußgelder für geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 20 km/h werden verdoppelt. Die höheren Bußgeldsätze bleiben zwar gleich, dafür droht deutlich früher ein Fahrverbot. Statt bisher ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts droht nun schon ab 21 km/h ein einmonatiges Fahrverbot. Wer außerorts bisher erst bei einer Überschreitung von 41 km/h zu Fuß gehen musste, sollte zukünftig schon bei 26 km/h gutes Schuhwerk haben.

Die erst im Oktober drastisch verschärften Bußgelder bei Verstößen rund um die Rettungsgasse werden nun nochmals verschärft. Ab sofort droht in jedem Fall ein Fahrverbot, selbst wenn keinerlei Gefährdung oder Behinderung verwirklicht wird. Wer die Rettungsgasse selbst verbotswidrig nutzt, zahlt mindestens 240 € und erhält dafür 2 Punkte im Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot.

Das Halten und Parken in zweiter Reihe sowie Parken auf Geh- und Radwegen und auf Schutzstreifen wird deutlich verteuert und beim Parken sogar mit einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Auch andere Parkverstöße werden merklich teurer, so beispielsweise auf besonders gekennzeichneten Parkplätzen für Schwerbehinderte oder E-Autos.

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern nun außerorts mindestens 2 Meter Abstand halten, innerorts 1,5 Meter. Beim Abbiegen müssen insbesondere LKW-Fahrer nun nochmals aufmerksamer sein und besonders langsam fahren.
Weitere Neuerungen und neu eingeführte Verkehrszeichen finden Sie auf der Homepage des Verkehrsministeriums unter folgendem Link: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-bundesrat.html.

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Freitag, 15 Dezember 2017 13:11

Verkehrsrecht - Denken Sie an die Rettungsgasse!

Die Rettungsgasse kann Leben retten. Sie ist nicht selten die einzige Möglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste und der Polizei, schnell zu einer Unfallstelle zu gelangen.

Auf Straßen mit nur einer Richtungsfahrbahn sollte bei Stau möglichst weit rechts gefahren und notfalls gehalten werden (§ 2 Abs. 1, 2 StVO u. § 7 Abs. 1 S. 1 StVO).

Auf Straßen mit mehreren Richtungsfahrbahnen haben Autofahrer eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Richtungsfahrstreifen zu bilden. Hier muss dementsprechend auf dem linken Fahrstreifen möglichst weit links, auf den übrigen Richtungsfahrbahnen zum rechten Fahrbahnrand hin orientiert gefahren werden (§ 11 Abs. 2 StVO).

Dies alles sollte für Besitzer einer deutschen Fahrerlaubnis wohl nichts Neues sein. In den alten Bundesländern existiert die (Rettungs-)Gasse begrifflich seit Inkrafttreten der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) am 1. März 1971, in den neuen Bundesländern galten ähnliche Vorschriften seit 1977. Die praktische Anwendung ließ jedoch leider sehr zu Wünschen übrig. Gerade die Rettungsdienste steckten viel zu oft im Verkehr fest und klagten darüber, nicht rechtzeitig zu Gefahrenstellen gelangt zu sein. Man möchte sich nicht ausmalen, welche Sach- und insbesondere Personenschäden hier hätten verhindert werden können.

Ein Verstoß gegen die Anordnung, eine Rettungsgasse zu bilden, wurde auch in der Vergangenheit bereits mit einem Bußgeld belegt. Dieses lag jedoch bei lediglich 20,00 €. Bei Zuwiderhandlung drohten weder Punkte im Fahreignungsregister noch ein Fahrverbot. Diese Geldbuße drohte beispielsweise auch dem, der bis zu 2 Stunden die Höchstparkdauer überschreitet oder als Radfahrer einen Radweg nicht benutzt.

Dem Gesetzgeber ist aufgefallen, dass die Geldbuße nicht im Verhältnis zur Wichtigkeit der Rettungsgasse steht. Die Sanktionen wurden daher drastisch verschärft. „Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet“ zu haben (§ 11 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 11 i.V.m. lfd. Nr. 50 der Anlage zur BKatV) zieht heute ein Bußgeld von 200,00 € sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister nach sich.

Treten eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, wird das Bußgeld auf 240,00 €, 280,00 € oder 320,00 € erhöht. Zu den auch in diesen Fällen drohenden 2 Punkten im Fahreignungsregister kommt dann sogar noch ein Fahrverbot von einem Monat. Diese Änderungen sind nun seit dem 19. Oktober 2017 in Kraft getreten.

Spätestens jetzt sollte damit jedem die Wichtigkeit der Rettungsgasse bewusst sein. Bereiten Sie sich daher schon bei stockendem Verkehr auf die Bildung einer Rettungsgasse vor. Spätestens bei Schrittgeschwindigkeit sollte die Rettungsgasse gebildet werden. Die Einsatzkräfte, die Unfallbeteiligten und nicht zuletzt Ihr Portmonee werden es Ihnen danken!

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Montag, 19 Juni 2017 13:03

Verkehrsrecht - Geblitzt – Was tun?

Sie sind mehr oder weniger unbeschwert mit dem Auto unterwegs und plötzlich wird es verdächtig hell. Sie fragen sich, was nun die optimale Vorgehensweise ist. Diese ist unabhängig von einem möglichen Geschwindigkeitsverstoß oder Abstandsverstoß gleich. Sie sollten jedenfalls nicht ungeprüft Bußgelder akzeptieren, sondern die zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten nutzen.

Warten Sie zunächst ab, bis Sie einen Anhörungsbogen erhalten. Füllen Sie diesen nicht selbst aus. Sollte das Fahrzeug nicht auf Sie selbst zugelassen sein – also beispielsweise ein Firmenfahrzeug oder ein gelegenes Fahrzeug sein – wird der Anhörungsbogen vermutlich zunächst dem Halter zugestellt. Meist sind die Lichtbilder jedoch nicht eindeutig, so dass der Halter nicht selten mit gutem Gewissen eine Bekanntgabe des eventuellen Fahrers verweigern kann. Vorauseilender Gehorsam ist hier nicht angezeigt. Es laufen darüber hinaus relativ kurze Verjährungsfristen, die genutzt werden sollten. Schon an dieser Stelle sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn zu Ihren Gunsten eine Rechtschutzversicherung für den Bereich Verkehrsrecht besteht.

Bereits nach Erhalt eines Anhörungsbogens können wir für Sie Akteneinsicht beantragen und die Messung überprüfen. Hier kommt es immer wieder vor, dass bereits diese fehlerhaft und nicht verwertbar ist; so zum Beispiel, wenn das Messgerät nicht geeicht oder falsch aufgestellt war. Diese erste Verteidigungslinie sollte unbedingt genutzt werden.

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich umgehend nach Erhalt an uns. Hier muss in einer kurzen Frist von lediglich 2 Wochen ab Erhalt reagiert werden, um die Rechtskraft zu verhindern. Das anschließende Bußgeldverfahren bietet dann oftmals weitere Verteidigungsmöglichkeiten. Selbst wenn die Messung fehlerfrei erfolgt ist, kann hier noch versucht werden, ein Fahrverbot abzumildern oder jedenfalls zeitlich an die Urlaubsplanung anzupassen. Wir beraten Sie gern.

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