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Wenn ein Unternehmer ein Bauwerk mit Mängeln erstellt, ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Oft wendet der Bauunternehmer ein, dass der von ihm verursachte Mangel nur optischer Art sei und glaubt, dass er dann von einer Verpflichtung zur Nachbesserung entbunden ist. Eine solche generelle Aussage kann jedoch nicht gemacht werden. Mit einem Fall dieser Art hatte sich das Oberlandesgericht Hamburg zu beschäftigen. Im Rahmen einer repräsentativen Arztpraxis war ein PVC-Design-Bodenbelag zwar technisch mangelfrei verlegt worden, jedoch wies er bei hoher Belastung durch rollbares Praxismobiliar optisch stark störende Dellen und Eindrücke auf. Der Arzt als Auftraggeber hat eine Beseitigung des Mangels verlangt. Der Auftragnehmer hat sich darauf berufen, dass er keine technischen Normen verletzt habe und der Mangel nur optischer Art sei. Damit kam er jedoch beim Oberlandesgericht Hamburg nicht durch. Das Gericht hat dem Arzt Recht gegeben und festgestellt, dass das Werk des Bodenbelages mangelhaft sei. Es weise nämlich nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Zur Beschaffenheit eines Werkes gehört auch der vertraglich geschuldete Erfolg. Wenn aber ein hochwertiger PVC-Belag einer Praxis Dellen aufweist, wenn er von Büro-Rollcontainern und Dentaleinheiten befahren wird, dann ist das zwar kein technischer Mangel, aber ein optisch stark störender Mangel. Es erfüllt somit nicht die Erwartungen des Auftraggebers, so dass der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet ist.

Fazit:

Der Auftragnehmer sollte sich nicht leichtfertig auf die Einrede des optischen Mangels berufen, sondern sorgsam prüfen, ob der gerügte Mangel der Leistungsvereinbarung, die Grundlage eines Vertrages ist, widerspricht. Dann sollte er lieber nachbessern, um unnötig hohe Prozesskosten im Streitfall (Gutachterkosten, Gerichtskosten und Anwaltskosten) zu vermeiden. Die Beseitigung eines Mangels, auch wenn er nur optischer Art ist, kann daher der billigere Weg sein.

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