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Donnerstag, 21 November 2019 18:38

Verkehrsrecht - E-Scooter Fahren – ohne „Sprit“!

Nach Inkrafttreten der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ (eKFV) im Juni dieses Jahres sind jedenfalls in größeren Städten vermehrt sogenannte E-Scooter anzutreffen.

Über Sinn und Notwendigkeit lässt sich gerade in Zeiten des Klimawandels sicherlich gut diskutieren. Schon deshalb sollte sich jeder fragen, ob die Fahrt notwendig ist. Wenige Meter können sicherlich gut zu Fuß absolviert werden – was nicht zuletzt der Gesundheit guttut. Wer an die Umwelt denken möchte, sollte sich bewusst sein, dass diese Geräte zum Aufladen eingesammelt und wieder verteilt werden (vermutlich nicht selten mit einem „alten Diesel“). Von der Stromgewinnung ganz zu schweigen, da noch immer etwa die Hälfte des Stromes nicht erneuerbar gewonnen wird.

Auch Helm und Schutzkleidung sind nicht vorgeschrieben, sodass Mediziner schon jetzt vor einem Anstieg von Unfallverletzungen auch schwerer Art warnen. Die Roller werden mit 20 km/h und recht guter Beschleunigung sowohl von den Fahrern als auch übrigen Verkehrsteilnehmern schnell unterschätzt.

Auch noch nicht hinreichend bewusst scheint den meisten Verkehrsteilnehmern nach den ersten Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, dass derartige E-Scooter wie Kraftfahrzeuge behandelt werden. Jedenfalls wenn sie mehr als 12 km/h fahren können, sind sie für Kinder unter 14 Jahren nicht zugelassen und dürfen auch nicht auf dem Gehweg gefahren werden. Es muss auf Radwege bzw. die Straße ausgewichen werden.

Für diese Fahrzeuge gelten darüber hinaus die Alkoholgrenzwerte, die auch für einen Autofahrer gelten. So droht beispielsweise schon dem Ersttäter bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille ein Bußgeld von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat und die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister.

Wer sogar mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille am Steuer erwischt wird, macht sich wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB strafbar. Kommt es dann noch zu einer Gefährdung oder gar einem Unfall, kann auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB erfüllt sein. Hier drohen ganz empfindliche Geldstrafen und Nebenstrafen. Insbesondere wird im Regelfall auch die Fahrerlaubnis entzogen, mindestens aber ein Fahrverbot ausgesprochen. Bei Entziehung der Fahrerlaubnis müsste eine solche neu beantragt werden. Dies ist frühestens nach einer Sperrzeit von mindestens 6 Monaten (bis zu 5 Jahre – § 69a StGB) möglich. Lag die Blutalkoholkonzentration sogar bei mindestens 1,6 Promille, ist dem Gesetz nach auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten („MPU“) beizubringen (§ 13 S. 1 Nr. 2 c FeV).

Verzichten die meisten Autofahrer bei Alkoholgenuss ganz selbstverständlich auf ihr Fahrzeug, so gilt dies bei (E-) Rollerfahrern scheinbar seltener. Den Fahrern scheint oft nicht bewusst zu sein, dass sie vor dem Gesetz aber genauso behandelt werden, als führen sie Auto. Die Konsequenzen werden sowohl finanziell als auch insbesondere wegen der Führerscheinmaßnahmen häufig unterschätzt. Merke: Wie der Roller sollte auch der Fahrer ohne „Sprit“ unterwegs sein.

Publiziert in Newsblog