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Steht das Wohnungseigentum mehreren Personen (z.B. Eheleuten, Geschwistern oder Eltern und Kindern) gemeinschaftlich zu, war bislang problematisch, ob das Wohnungseigentum bereits dann entzogen werden kann, wenn nur eine dieser Personen die anderen in der Gemeinschaft bzw. deren Mieter stört. Der BGH hat nunmehr folgendes klargestellt: Das Wohnungseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 WEG verwirklicht. Der Nichtstörer ist aber berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des Störers erwirbt, den Störer aus der Eigentumsanlage dauerhaft entfernt und der Eigentümergemeinschaft alle Kosten für das Verfahren ersetzt.

Fazit: Man sollte vor dem Erwerb eines Wohnungseigentums sorgfältig prüfen, mit wem zusammen man kauft und in was für eine Art von Gemeinschaft man einzieht.

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