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Auch in Zeiten von Corona wird Politik betrieben. Der Verdacht kommt auf, dass der Schatten der aktuellen Probleme genutzt wurde, um nun weitreichende verkehrsrechtliche Änderungen durch eine Novelle der Straßenverkehrsordnung durchzusetzen, bei der im Autoland Deutschland mit einigem Gegenwind zu rechnen war. Die Novelle wird am Montag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit bereits am Dienstag, den 28.04.2020, in Kraft!

Es werden einige neue Verkehrszeichen eingeführt und diverse Verkehrsregeln durch entsprechend erhöhte Bußgelder und frühere Punkte bzw. Fahrverbote teils drastisch verschärft. Hier ein erster Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Sämtliche Bußgelder für geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 20 km/h werden verdoppelt. Die höheren Bußgeldsätze bleiben zwar gleich, dafür droht deutlich früher ein Fahrverbot. Statt bisher ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts droht nun schon ab 21 km/h ein einmonatiges Fahrverbot. Wer außerorts bisher erst bei einer Überschreitung von 41 km/h zu Fuß gehen musste, sollte zukünftig schon bei 26 km/h gutes Schuhwerk haben.

Die erst im Oktober drastisch verschärften Bußgelder bei Verstößen rund um die Rettungsgasse werden nun nochmals verschärft. Ab sofort droht in jedem Fall ein Fahrverbot, selbst wenn keinerlei Gefährdung oder Behinderung verwirklicht wird. Wer die Rettungsgasse selbst verbotswidrig nutzt, zahlt mindestens 240 € und erhält dafür 2 Punkte im Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot.

Das Halten und Parken in zweiter Reihe sowie Parken auf Geh- und Radwegen und auf Schutzstreifen wird deutlich verteuert und beim Parken sogar mit einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Auch andere Parkverstöße werden merklich teurer, so beispielsweise auf besonders gekennzeichneten Parkplätzen für Schwerbehinderte oder E-Autos.

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern nun außerorts mindestens 2 Meter Abstand halten, innerorts 1,5 Meter. Beim Abbiegen müssen insbesondere LKW-Fahrer nun nochmals aufmerksamer sein und besonders langsam fahren.
Weitere Neuerungen und neu eingeführte Verkehrszeichen finden Sie auf der Homepage des Verkehrsministeriums unter folgendem Link: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-bundesrat.html.

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Der Verlust des Führerscheins ist für viele Betroffene, die sich dem Tatvorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder auch einer Verkehrsstraftat ausgesetzt sehen, in vielen Fällen die größte Sorge. Mobilität und Flexibilität sind untrennbar mit dem Besitz von Führerschein und Fahrerlaubnis verbunden.

War es in der Vergangenheit so, dass ein Fahrverbot lediglich bei Verstößen bzw. Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften als Nebenfolge oder Nebenstrafe ausgesprochen werden konnte, so hat der Gesetzgeber nun die Vorschrift des § 44 StGB neu gefasst. Nach dieser Neufassung, welche mit Wirkung zum 24. August 2017 in Kraft getreten ist, kann auch dann ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten verhängt werden, wenn die Straftat nicht bei oder in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

Dies bedeutet, dass auch dann mit einem Fahrverbot gerechnet werden kann, wenn ein Straftatbestand des allgemeinen Strafrechts Gegenstand der Verurteilung ist. Dies wird in der Praxis bedeuten, dass auch beispielsweise ein Diebstahl oder ein Betrug, der mit einer Geldstrafe geahndet wird, zusätzlich als weitere Sanktion ein Fahrverbot beinhalten kann. Der Straftäter muss also in Zukunft – auch bei Taten außerhalb des Verkehrsstrafrechts – damit rechnen, dass das Gericht für die Dauer von einem bis zu 6 Monaten ein Fahrverbot verhängt!

An dieser Stelle sei noch einmal deutlich drauf hingewiesen, dass das Fahrverbot von einem Entzug der Fahrerlaubnis zu unterscheiden ist. Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein für die angeordnete Dauer in amtliche Verwahrung genommen. Der Betroffene erhält also das Ausweispapier nach Ablauf des Fahrverbotes quasi automatisch zurück. Der Entzug der Fahrerlaubnis hingegen führt dazu, dass die Berechtigung, einen Führerschein zu erhalten „vernichtet wird“. Der Betroffene ist in diesem Fall gehalten, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen. Dies kann oft mit dem Erfüllen bestimmter Auflagen einhergehen. Häufig ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch an die Beibringung eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens geknüpft.

Wie die Rechtsprechungspraxis mit der neu gegebenen Möglichkeit des § 44 StGB umgehen wird, bleibt abzuwarten. Wir werden berichten …

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