Anzeige der Artikel nach Schlagwörtern: MPU

Psychoaktive Substanzen gleich welcher Art gehören nicht in den Straßenverkehr. Passiert es doch und es werden die jeweiligen Grenzwerte überschritten, drohen Führerscheinmaßnahmen bis hin zur Fahrerlaubnisentziehung mit Wiedererteilung frühestens nach 6 oder sogar erst 12 Monaten.

Vorliegend hatte unser Mandant im Mai 2015 (!) ein Fahrzeug geführt und dabei unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden. Im Blut wurden Spuren von Amphetamin, MDMA und MDA festgestellt – anders als üblich erfolgte aber kein Führerscheinentzug. Der Mandant nahm bis Ende 2019 weiterhin am Straßenverkehr teil. Zu weiteren Vorfällen kam es nicht.

Die zuständige Kreisverwaltung M-K stützte dann stolze viereinhalb Jahre später auf den vorgenannten Vorfall mit Schreiben vom 22.11.2019 die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dabei wurde eine Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 22.01.2020 gesetzt – also innerhalb von 2 Monaten – andernfalls werde die Fahrerlaubnis entzogen.

In dieser kurzen Zeit war die Begutachtung trotz diverser Bemühungen für unseren Mandanten schlicht unmöglich. Die Gutachter forderten durchweg zuvor erbrachte Abstinenznachweise über längere Zeiträume, die unser Mandant nicht innerhalb der kurzen Frist liefern konnte.

Die Kreisverwaltung entzog daraufhin nach Ablauf der Frist wegen „nachgewiesener Ungeeignetheit“ die Fahrerlaubnis und verlangte die Abgabe des Führerscheins. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Hiergegen haben wir erfolgreich Widerspruch eingelegt und konnten vorab im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den Führerschein retten. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss v. 13.03.2020 sehr ausführlich herausgearbeitet, warum sich der angeordnete Sofortvollzug „mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird“.

„[…] Denn der Antragsteller hat es nicht bei der Vorlage dieser Screenings bewenden lassen, sondern nach Auffassung der Kammer alles ihm Mögliche getan, um eine nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien maßgebliche Drogenabstinenz nachzuweisen. Er hat nach der Anordnung der Gutachtensbeibringung der Durchführung einer MPU durch den TÜV Hessen zugestimmt und ein weiteres Drogenscreening nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien erstellen lassen. Die Probenentnahme erfolgte am 30. Januar 2020. Da der Antragsteller, wie er selbst ausführt, keinen Einfluss auf die Entnahmezeitpunkte hat und der Antragsgegner auch nicht bereit gewesen ist, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern, war es dem Antragsteller nicht möglich, innerhalb der Gutachtensfrist seine Abstinenz nachzuweisen.“

Das Verwaltungsgericht bestätigte damit, dass die Kreisverwaltung eine Frist gesetzt hatte, die es unserem Mandanten faktisch unmöglich machte, den Führerschein zu behalten. Dies ist rechtswidrig. Fristen müssen ausreichend sein, um gemachte Vorgaben erfüllen zu können.

Der Landkreis M-K hat eine zwischenzeitlich eingelegte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht mittlerweile zurückgenommen, so dass wir für unseren Mandanten in zwei Instanzen obsiegt haben.

Publiziert in Newsblog

Aufgrund mangelnder Fahrerfahrung sieht es der Gesetzgeber als besonders wichtig an, dass sich Fahranfänger an die geltenden Verkehrsregeln halten. Kommt es während der Probezeit zu Verstößen gegen die Verkehrsregeln, so zieht dies bereits bei zwei leichten Verstößen (sogenannte B-Verstöße) bzw. schon bei dem ersten groben Verstoß (sogenannter A-Verstoß) die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre sowie die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar mit sich.

Kommen 2 weitere A-Verstöße hinzu, wird die Fahrerlaubnis entzogen und muss neu beantragt werden. Dabei muss nicht selten eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestanden werden.

Ein A-Verstoß liegt bereits vor, wenn ein eintragungspflichtiges Bußgeld verhängt wird. Dies ist beispielsweise bei Geschwindigkeitsverstößen bereits dann der Fall, wenn das Bußgeld mindestens 60,00 € beträgt. Hierunter fällt beispielsweise die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Fährt der Fahranfänger also beispielsweise außerorts bei erlaubten 130 km/h nach Toleranzabzug 151 km/h (was einer eher überschaubaren Überschreitung von etwa 15% entspricht), erfolgt die Verdopplung der Probezeit auf 4 Jahre und die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Allein letzteres ist in der Regel mit Kosten von etwa 300 € verbunden. Selbstverständlich muss zusätzlich die übliche Geldbuße von 70,00 € gezahlt werden und es erfolgt die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister.

In Konstellationen, in denen die Grenze zum eintragungspflichtigen Bußgeld nur geringfügig überschritten wurde (beispielsweise Bußgelder von 70-80 €), schaffen wir es häufig, das Gericht davon zu überzeugen, dass das Bußgeld und die Eintragung im Fahreignungsregister durch die daran geknüpften Konsequenzen bezüglich der Probezeit und des Aufbauseminars den Angeklagten unverhältnismäßig hart treffen. Es handelt sich nicht zuletzt naturgemäß häufig um junge Fahrerinnen und Fahrer, die noch Schüler oder Auszubildende sind. Sie zahlen im Ergebnis statt beispielsweise 70,00 € etwa 350 € und müssen zwei weitere Jahre die verschärften Konsequenzen der Probezeit fürchten.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von wenigen Kilometern pro Stunde, geringfügigen Abstandsverstößen und ähnlichen Ordnungswidrigkeiten lohnt der Weg zum Anwalt daher häufig. Unmittelbar vor Fertigstellung dieses Artikels konnte der Verfasser beispielsweise das Amtsgericht Köln davon überzeugen, trotz einer Überschreitung von 28 km/h bei erlaubten 100 km/h das Bußgeld auf 55,00 € herabzusetzen. Hierdurch erfolgt keine Eintragung im Fahreignungsregister und somit auch keine Verdopplung der Probezeit und auch keine Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Wir beraten Sie gern.

Publiziert in Newsblog