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Dienstag, 23 Mai 2017 20:01

Mietrecht - Eigenbedarfskündigung

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15.03.2017, VIII ZR 270/15) noch einmal die Anforderungen an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs präzisiert.

Demnach reicht grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Die Begründung muss keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die dem Begünstigten als Alternativwohnraum zur Verfügung stehen.

Fazit:

Der BGH ist von seiner früher strengen Linie zu den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung inzwischen abgerückt. Dennoch muss in jedem Einzelfall bei der Formulierung und Überprüfung einer solchen Kündigung mit höchster Sorgfalt vorgegangen werden. Die Fallstricke, denen sich Mieter und Vermieter insoweit nach wie vor ausgesetzt sehen, lassen sich nur durch eingehende anwaltliche Beratung umgehen.

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