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Freitag, 31 August 2018 09:12

Arbeitsrecht - Auf die sichere Seite!

Das Arbeitsverhältnis ist ein klassisches Dauerschuldverhältnis. Im Laufe der Jahre können sich eine Menge Ansprüche ansammeln, z.B. Ansprüche auf Weihnachtsgeld, ein zu gering bemessener oder nicht gezahlter Bonus oder zusätzliche Vergütung für Überstunden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Ob berechtigte Ansprüche durch den Arbeitnehmer noch geltend gemacht werden, ist also für einen relativ langen Zeitraum unsicher.

Vor diesem Hintergrund sind insbesondere für den Arbeitgeber Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag hilfreich. Durch diese Ausschlussfristen wird die Geltendmachung der Ansprüche auf einen begrenzten Zeitraum limitiert. Solche Klauseln helfen selbstverständlich nur dann, wenn diese auch wirksam vereinbart wurden. Mit zwei Entscheidungen vom 20.06.2018 (5 AZR 262/17; 5 AZR 377/17) hat sich das Bundesarbeitsgericht erneut zu den Wirksamkeitsanforderungen für solche Klauseln geäußert.

Solche Ausschlussfristen werden in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers eingeordnet. Somit müssen derartige Klauseln klar formuliert sein, um dem Transparenzgebot zu entsprechen. Ferner dürfen diese Klauseln nicht im Arbeitsvertrag „versteckt“ werden. Materiell müssen diese Klauseln sowohl für Ansprüche des Arbeitnehmers, als auch für solche des Arbeitgebers gelten. Auch ist eine zeitliche Grenze zu beachten. Die zeitliche Limitierung darf nicht weniger als 3 Monate betragen. Seit Herbst 2016 darf auch nur noch die Geltendmachung in Textform erfolgen, ausgeschlossen ist die früher übliche Schriftform, hierüber hatten wir bereits berichtet.

Kontrovers diskutiert wird weiterhin, ob eine Ausschlussfristenregelung auch dann unwirksam ist, wenn der gesetzliche Mindestlohn, dieser ist unverzichtbar, nicht ausdrücklich ausgenommen wird.

Die oben genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts haben keine abschließende Klärung dahingehend gebracht, ob der Mindestlohn bei arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen ausdrücklich ausgenommen werden muss. Es ist daher zum jetzigen Zeitpunkt dringend anzuraten, dass in die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen mitaufgenommen wird, dass unverzichtbare Ansprüche, wie z.B. der gesetzliche Mindestlohn, ausdrücklich von der Ausschlussfristenregelung ausgenommen werden, um eine Unwirksamkeit der gesamten Klausel zu vermeiden.

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