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Sonntag, 26 Mai 2019 18:18

Verkehrsrecht - Vorsatz unbedingt vermeiden

Taten sind in aller Regel nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, also wenn der Täter „den Taterfolg wenigstens als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet“. Fahrlässige Begehung muss dagegen ausdrücklich unter Strafe gestellt sein. Bei Straftaten im Straßenverkehr kommt eine solche fahrlässige Tatbegehung verhältnismäßig oft in Frage. So sind die häufig vorkommenden Trunkenheitsfahrten oder auch die Gefährdung des Straßenverkehrs auch bei fahrlässiger Begehung strafbar.

Es sollte stets darum gekämpft werden, eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung zu verhindern. Eine billigend in Kauf genommene oder gar absichtliche Tatbegehung ist selbstverständlich härter zu bestrafen, als eine fahrlässige; die (Geld-) Strafe wird also geringer ausfallen, was aber eventuell nur eine "Ersparnis" von wenigen hundert Euro bedeutet.

Mittelbar kann der Begriff "fahrlässig" dagegen nicht selten mehrere tausend Euro einsparen. Wenn beispielsweise unter Alkoholeinfluss ein Unfall verursacht wird, kommt eine Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verursacht werden kann.

Der vom Täter verursachte Fremdschaden wird in beiden Varianten zunächst von der hinter dem Tatfahrzeug stehenden Haftpflichtversicherung reguliert. Die Kosten der Verteidigung sind nicht selten durch eine Rechtschutzversicherung abgedeckt. Für den eigenen Schaden erinnert man sich an eine Vollkaskoversicherung.

Diese vermeintliche Sicherheit trügt aber. Es finden sich in den Vertragsbedingungen dieser Versicherungen stets Haftungsausschlüsse jedenfalls bei vorsätzlicher Tatbegehung. Die Versicherer werden also (rückwirkend) leistungsfrei und fordern dann die erbrachten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurück. Dies kann dazu führen, dass Schadensersatz und Verfahrenskosten von schlimmstenfalls jeweils mehreren tausend Euro zurückzuzahlen sind.

Der Regress der Versicherungen hängt zwar nicht allein vom Ausgang des Strafverfahrens und den Begriffen Vorsatz oder Fahrlässigkeit ab, ist der Vorsatz aber durch eine rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung „in Stein gemeißelt“, wird der Versicherungsregress selten auf sich warten lassen.

Ein Schweigen vor Ort und eine geschickte Verteidigung in diesen Fällen können hier also nicht nur für eine mildere Strafe sorgen, sondern auch vor teils enormen Regresszahlungen bewahren.

Machen Sie also bei einem Verkehrsunfall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und nehmen Sie umgehend die Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht oder Strafrecht in Anspruch! Es könnte sich in mehrfacher Hinsicht als eine hervorragende Entscheidung herausstellen.

Publiziert in Newsblog
Dienstag, 12 September 2017 19:59

Lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung?

Wie bei einem Auto auch können Sie bei einer Rechtsschutzversicherung vom günstigen Kleinwagen bis hin zur Luxusklasse ein breites Spektrum an Versicherungsschutz erwerben. Und wie beim Autokauf sollte sich jeder fragen, was er benötigt und was er ausgeben möchte - oder ob er lieber zu Fuß geht!

Für den Rechtsanwalt spielt es dabei eine untergeordnete Rolle, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung vorlegen können. Die Gebühren entstehen in jedem Fall. Die Kosten und Nutzen sind daher für jeden individuell abzuwägen.

Es gibt Rechtsgebiete, bei denen kann sich eine Rechtsschutzversicherung sehr schnell lohnen. Streitigkeiten in Mietsachen haben nicht selten den Jahresmietzins (12 Monatsmieten) zum Gegenstandswert. Bei einer monatlichen Miete von 700,00 € ergibt sich ein Gegenstandswert von 8.400,00 €. Die Rechtsanwaltsgebühren werden damit schon für die außergerichtliche Tätigkeit mehr als 800,00 € brutto betragen. Wird geklagt, betragen die Rechtsanwaltskosten insgesamt etwa 2.000,00 € – und es kommen Verfahrenskosten hinzu. Wird die Klage dann abgewiesen, riskiert man nicht nur die eigenen, sondern auch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten in ähnlicher Höhe.

Auch im Arbeitsrecht ist schnell mit einem hohen Gegenstandswert zu rechnen. Eine Kündigungsschutzklage hat 3 Bruttomonatsgehälter zum Gegenstandswert. Soll ein Arbeitszeugnis mit eingeklagt oder eine Abmahnung angegriffen werden, so kommen hierfür jeweils ein weiteres Bruttomonatsgehalt hinzu. Das vorgenannte Beispiel mit einem Gegenstandswert von 5 Bruttomonatsgehältern würde bei 3.000,00 € Bruttolohn pro Monat Rechtsanwaltsgebühren im Klageverfahren von etwa 2.000,00 € auslösen. Hinzu kommt die Besonderheit, dass selbst bei Obsiegen die eigenen Kosten nicht vom Gegner zu tragen sind.

Und auch das Verkehrsrecht als alltägliches Rechtsgebiet birgt nicht unerhebliche Kostenfallen. Im Bußgeldverfahren und erstrecht bei Verkehrsstraftaten werden schnell Rechtsanwaltskosten von über 500,00 € erreicht. Auch bei höheren Sachschäden riskiert man nicht selten mehrere hundert Euro allein für die außergerichtliche Tätigkeit. In Verkehrssachen kommt hinzu, dass eine gerichtliche Klärung – ob im Strafrecht oder im Zivilrecht – nicht selten ausschließlich unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen möglich ist. Ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten kann die Verfahrenskosten je nach Aufwand zwanglos um etwa 2.000,00 € erhöhen. Medizinische Sachverständigengutachten bezüglich unfallbedingter Verletzungen können nochmals teurer sein. So wäre es denkbar, dass bei einem Sachschaden von 500,00 € und einem Schmerzensgeld von 250,00 € Verfahrenskosten von mehreren tausend Euro riskiert werden, die nur im Falle des Obsiegens erstattet werden.

Es muss im Endeffekt – wie bei jeder freiwilligen Versicherung – jeder für sich entscheiden, welche Risiken er eingehen und welche er abdecken möchte. Rechtsschutzversicherungen sind je nach Ausgestaltung und Selbstbeteiligung bereits für unter 100,00 € im Jahr zu erhalten. Ein einziger Fall könnte schnell den zehnjährigen Beitrag aufwiegen. Je nach Arbeits- und Mietverhältnis und insbesondere im Verkehrsrecht dürfte sich der Abschluss einer solchen Versicherung daher nicht selten lohnen..

Publiziert in Newsblog