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Auch in Zeiten von Corona wird Politik betrieben. Der Verdacht kommt auf, dass der Schatten der aktuellen Probleme genutzt wurde, um nun weitreichende verkehrsrechtliche Änderungen durch eine Novelle der Straßenverkehrsordnung durchzusetzen, bei der im Autoland Deutschland mit einigem Gegenwind zu rechnen war. Die Novelle wird am Montag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit bereits am Dienstag, den 28.04.2020, in Kraft!

Es werden einige neue Verkehrszeichen eingeführt und diverse Verkehrsregeln durch entsprechend erhöhte Bußgelder und frühere Punkte bzw. Fahrverbote teils drastisch verschärft. Hier ein erster Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Sämtliche Bußgelder für geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 20 km/h werden verdoppelt. Die höheren Bußgeldsätze bleiben zwar gleich, dafür droht deutlich früher ein Fahrverbot. Statt bisher ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts droht nun schon ab 21 km/h ein einmonatiges Fahrverbot. Wer außerorts bisher erst bei einer Überschreitung von 41 km/h zu Fuß gehen musste, sollte zukünftig schon bei 26 km/h gutes Schuhwerk haben.

Die erst im Oktober drastisch verschärften Bußgelder bei Verstößen rund um die Rettungsgasse werden nun nochmals verschärft. Ab sofort droht in jedem Fall ein Fahrverbot, selbst wenn keinerlei Gefährdung oder Behinderung verwirklicht wird. Wer die Rettungsgasse selbst verbotswidrig nutzt, zahlt mindestens 240 € und erhält dafür 2 Punkte im Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot.

Das Halten und Parken in zweiter Reihe sowie Parken auf Geh- und Radwegen und auf Schutzstreifen wird deutlich verteuert und beim Parken sogar mit einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Auch andere Parkverstöße werden merklich teurer, so beispielsweise auf besonders gekennzeichneten Parkplätzen für Schwerbehinderte oder E-Autos.

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern nun außerorts mindestens 2 Meter Abstand halten, innerorts 1,5 Meter. Beim Abbiegen müssen insbesondere LKW-Fahrer nun nochmals aufmerksamer sein und besonders langsam fahren.
Weitere Neuerungen und neu eingeführte Verkehrszeichen finden Sie auf der Homepage des Verkehrsministeriums unter folgendem Link: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-bundesrat.html.

Publiziert in Newsblog
Freitag, 15 Dezember 2017 13:11

Verkehrsrecht - Denken Sie an die Rettungsgasse!

Die Rettungsgasse kann Leben retten. Sie ist nicht selten die einzige Möglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste und der Polizei, schnell zu einer Unfallstelle zu gelangen.

Auf Straßen mit nur einer Richtungsfahrbahn sollte bei Stau möglichst weit rechts gefahren und notfalls gehalten werden (§ 2 Abs. 1, 2 StVO u. § 7 Abs. 1 S. 1 StVO).

Auf Straßen mit mehreren Richtungsfahrbahnen haben Autofahrer eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Richtungsfahrstreifen zu bilden. Hier muss dementsprechend auf dem linken Fahrstreifen möglichst weit links, auf den übrigen Richtungsfahrbahnen zum rechten Fahrbahnrand hin orientiert gefahren werden (§ 11 Abs. 2 StVO).

Dies alles sollte für Besitzer einer deutschen Fahrerlaubnis wohl nichts Neues sein. In den alten Bundesländern existiert die (Rettungs-)Gasse begrifflich seit Inkrafttreten der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) am 1. März 1971, in den neuen Bundesländern galten ähnliche Vorschriften seit 1977. Die praktische Anwendung ließ jedoch leider sehr zu Wünschen übrig. Gerade die Rettungsdienste steckten viel zu oft im Verkehr fest und klagten darüber, nicht rechtzeitig zu Gefahrenstellen gelangt zu sein. Man möchte sich nicht ausmalen, welche Sach- und insbesondere Personenschäden hier hätten verhindert werden können.

Ein Verstoß gegen die Anordnung, eine Rettungsgasse zu bilden, wurde auch in der Vergangenheit bereits mit einem Bußgeld belegt. Dieses lag jedoch bei lediglich 20,00 €. Bei Zuwiderhandlung drohten weder Punkte im Fahreignungsregister noch ein Fahrverbot. Diese Geldbuße drohte beispielsweise auch dem, der bis zu 2 Stunden die Höchstparkdauer überschreitet oder als Radfahrer einen Radweg nicht benutzt.

Dem Gesetzgeber ist aufgefallen, dass die Geldbuße nicht im Verhältnis zur Wichtigkeit der Rettungsgasse steht. Die Sanktionen wurden daher drastisch verschärft. „Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet“ zu haben (§ 11 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 11 i.V.m. lfd. Nr. 50 der Anlage zur BKatV) zieht heute ein Bußgeld von 200,00 € sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister nach sich.

Treten eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, wird das Bußgeld auf 240,00 €, 280,00 € oder 320,00 € erhöht. Zu den auch in diesen Fällen drohenden 2 Punkten im Fahreignungsregister kommt dann sogar noch ein Fahrverbot von einem Monat. Diese Änderungen sind nun seit dem 19. Oktober 2017 in Kraft getreten.

Spätestens jetzt sollte damit jedem die Wichtigkeit der Rettungsgasse bewusst sein. Bereiten Sie sich daher schon bei stockendem Verkehr auf die Bildung einer Rettungsgasse vor. Spätestens bei Schrittgeschwindigkeit sollte die Rettungsgasse gebildet werden. Die Einsatzkräfte, die Unfallbeteiligten und nicht zuletzt Ihr Portmonee werden es Ihnen danken!

Publiziert in Newsblog