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Was eigentlich wie eine Selbstverständlichkeit klingt, musste das Oberlandesgericht Köln vor kurzem in zweiter Instanz im Rahmen eines Rechtsstreits klarstellen:

Der Erblasser hatte ein halbes Jahr vor seinem Tod erfahren, dass er an Lungenkrebs erkrankt war. Kurze Zeit später traten Lähmungserscheinungen an seinem rechten Arm auf. Nach seinem Tod tauchten zwei als „Testament“ überschriebene und mit der Unterschrift des Erblassers versehene Schriftstücke auf, die sich jedoch inhaltlich widersprachen: In dem einen Schriftstück waren die Nachbarn, in dem anderen Schriftstück war ein Verwandter des Erblassers als Erbe eingesetzt worden. Die Nachbarn beantragten einen Erbschein und beriefen sich erwartungsgemäß auf das sie begünstigende „Testament“. Die Geschwister des Erblassers machten geltend, dass beide Testamente gefälscht worden seien und dass sie deshalb gesetzliche Erben Ihres Bruders geworden seien.

Wie sich später herausstellte war das „Testament“ zu Gunsten des Verwandten in der Tat gefälscht worden und daher unwirksam.

Dies galt jedoch nicht für das „Testament“ der Nachbarn: Das Schriftbild des Erblassers erschien so, als stamme auch dieses Schriftbild nicht von dem Erblasser. Die Nachbarn trugen jedoch vor, dass er es aufgrund der Lähmung des rechten Armes mit der für ihn als Rechtshänder ungeübten linken Hand habe schreiben müssen.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, in welcher u.a. ein graphologisches Gutachten eingeholt wurde, sah es das Oberlandesgericht Köln wie auch die Vorinstanz als erwiesen an, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhalte. Der gerichtlich bestellte Schriftsachverständige konnte zwar nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Erblassers gab. Allerdings konnte ein Zeuge glaubhaft bestätigten, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Für das Gericht war es auch unerheblich, dass ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, da es  Menschen gebe, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges -wenn auch krakeliges- Schriftbild erzeugen können.

(OLG Köln, Urteil vom 03.08.2017, Aktenzeichen 2 Wx 149/17 )

Da bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments nicht stets ein Zeuge zur Stelle sein dürfte (welcher den Erblasser auch auf jeden Fall überleben müsste), dürfte es sich anbieten im Fall der Fälle lieber einen Notar aufzusuchen, der den eigenen Willen trotz Behinderung der Schreibhand rechtswirksam zu Papier bringt.

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Wer Erbe wird, wird nicht nur Eigentümer eines neuen Vermögens: Er erbt mitunter auch Schulden des Verstorbenen, für welche er nunmehr selbst in Anspruch genommen wird.

Hat der Verstorbene einen Angehörigen übergangen, der nach dem Gesetz eigentlich auch zum Erben berufen worden wäre, hat der übergangene Angehörige die Möglichkeit, gegen den Erben seinen Pflichtteil geltend zu machen.  Damit er überhaupt berechnen kann, in welcher Höhe ein Anspruch besteht, gibt ihm das Gesetz u.a. die Möglichkeit den Erben zur Auskunft über den Bestand der Erbschaft aufzufordern. Damit der Erbe die Auskünftige mit der nötigen Sicherheit und Vollständigkeit erteilt, kann der übergangene Angehörige von dem Erben sogar verlangen, dass er bei einem Notar ein sog. Nachlassverzeichnis erstellen lässt. Ein solches ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die grundsätzlich von dem Erben aus der Erbschaft getragen werden müssen.

Der Erbe darf die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses aber dann verweigern, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten des Nachlassverzeichnisses zu tragen. Dann handelt es sich um einen sogenannten „dürftigen“ Nachlass.

Das Oberlandesgericht München hat nunmehr jedoch in einem interessanten Urteil entschieden, dass der Erbe auch im Falle eines dürftigen Nachlasses ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen muss, wenn der Pflichtteilsberechtigte ihm gegenüber erklärt, die anfallenden Kosten übernehmen zu wollen: Das Oberlandesgericht München hat zunächst betont, dass dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich die Möglichkeit bleiben muss, ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar anfertigen zu lassen, weil den Notar eigene Ermittlungspflichten treffen und dieser für den Inhalt des Verzeichnisses selbst verantwortlich ist. Der Pflichtteilsberechtigte müsse sich hierdurch nicht mehr allein auf die Angaben des Erben verlassen.

Es hat zwar den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz bestätigt, nach welchem ein Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses dann ausgeschlossen ist, wenn der Nachlass so gering ist, dass aus ihm nicht einmal die Kosten für den Notar entnommen werden können. Es hat hiervon jedoch dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben anbietet die anfallenden Kosten des Notars zu übernehmen. Zwar bliebe der Erbe rein formell der Auftraggeber des Notars und müsse im Verhältnis zu diesem dessen Kosten übernehmen. Durch die Kostenübernahmeerklärung des Pflichtteilsberechtigten könne er die Kosten dann aber diesem gegenüber geltend machen.

(OLG München, Urteil vom 01.06.2017 – 23 U 3956/16)

Nun kann man sich die Frage stellen, warum ein Pflichtteilsberechtigter die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangen soll, wenn der Nachlass noch nicht einmal dazu ausreicht die anfallenden Notarkosten zu decken: Dies macht zumindest dann Sinn, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten umfangreiche Schenkungen an Dritte oder den Erben vorgenommen hat, welche gegebenenfalls zu einer Erhöhung des Pflichtteils führen können. Diese müssen nämlich grundsätzlich ebenso von dem Notar im Rahmen des Nachlassverzeichnisses berücksichtigt werden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München macht jedenfalls deutlich, dass man nicht ohne weiteres die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ablehnen kann, weil der Nachlass dürftig ist.

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