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Mittwoch, 28 November 2018 19:31

Baurecht - Beschränkte Vollmacht des WEG-Verwalters

Aufträge an Handwerker und Baufirmen werden nicht nur von Privatpersonen und Firmen, sondern sehr oft auch von Wohnungseigentumsverwaltern erteilt. Der Umfang der Vertretungsmacht der WEG-Verwalter ist Bestandteil einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. So hatte das OLG Schleswig jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem der WEG-Verwalter einen Auftrag über Sanierungsarbeiten im Wert von 115.000,00 € erteilt hatte. Das Gericht hat entschieden, dass der WEG-Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wirksam vertreten konnte, weil eine Bevollmächtigung durch Beschluss der Eigentümerversammlung nicht vorlag.

Deshalb muss der Handwerker und Bauunternehmer besonders vorsichtig sein, wenn er von einem WEG-Verwalter beauftragt wird, Arbeiten für eine Wohnungseigentümergemeinschaft auszuführen. Es gelten folgende Prinzipien:

  • Der WEG-Verwalter hat nur dann Vertretungsmacht, wenn es sich um eine „laufende“ Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt und wenn die Instandhaltung und Instandsetzung handelt und wenn die Instandhaltung und Instandsetzung „erforderlich“ und „ordnungsgemäß“ ist.
  • Größere Aufträge, wie Sanierungsmaßnahmen mit einem Auftragsvolumen von 100.000,00 € können keine laufenden Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sein.

Für Verträge mit WEG-Verwaltern gelten daher folgende Ratschläge:

  • Vermerken Sie im Auftrag sowohl die Anschrift und den vollständigen Namen des Verwalters als auch die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • Lassen Sie sich vom Verwalter bestätigen, dass er zur Auftragserteilung befugt ist.

Handelt es sich um einen größeren (fünfstelligen) Auftrag, sollten Sie sich den Ermächtigungsbeschluss durch die Eigentümersammlung vorlegen lassen.

Publiziert in Newsblog