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Donnerstag, 08 August 2019 09:15

Mietrecht

Der BGH (Urteil vom 11.04.2019, VIII ZR 12/18) hat entschieden, dass ein Mieter grundsätzlich zu keiner weiteren Mietminderung mehr berechtigt ist, wenn er die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker verweigert. Ebenso entfällt ein Zurückbehaltungsrecht mit der Folge, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er wegen eines Rechtsstreits den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der "Beweissicherung" erhalten will.

Es ist deshalb auf Mieterseite zu empfehlen, im Falle von Mängeln der Mietsache zügig Beweise zu sichern (z.B. durch Privatgutachten, Fotos oder Zeugenaussagen). Der Vermieter sollte darauf achten, dass die von ihm eingesetzten Handwerker sich zeitnah mit dem Mieter zwecks Terminsabsprache in Verbindung setzen, dies beweiskräftig dokumentieren (bspw. per Mail) und nach der Überprüfung vor Ort einen Arbeitsbericht erstellen.

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