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Psychoaktive Substanzen gleich welcher Art gehören nicht in den Straßenverkehr. Passiert es doch und es werden die jeweiligen Grenzwerte überschritten, drohen Führerscheinmaßnahmen bis hin zur Fahrerlaubnisentziehung mit Wiedererteilung frühestens nach 6 oder sogar erst 12 Monaten.

Vorliegend hatte unser Mandant im Mai 2015 (!) ein Fahrzeug geführt und dabei unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden. Im Blut wurden Spuren von Amphetamin, MDMA und MDA festgestellt – anders als üblich erfolgte aber kein Führerscheinentzug. Der Mandant nahm bis Ende 2019 weiterhin am Straßenverkehr teil. Zu weiteren Vorfällen kam es nicht.

Die zuständige Kreisverwaltung M-K stützte dann stolze viereinhalb Jahre später auf den vorgenannten Vorfall mit Schreiben vom 22.11.2019 die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dabei wurde eine Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 22.01.2020 gesetzt – also innerhalb von 2 Monaten – andernfalls werde die Fahrerlaubnis entzogen.

In dieser kurzen Zeit war die Begutachtung trotz diverser Bemühungen für unseren Mandanten schlicht unmöglich. Die Gutachter forderten durchweg zuvor erbrachte Abstinenznachweise über längere Zeiträume, die unser Mandant nicht innerhalb der kurzen Frist liefern konnte.

Die Kreisverwaltung entzog daraufhin nach Ablauf der Frist wegen „nachgewiesener Ungeeignetheit“ die Fahrerlaubnis und verlangte die Abgabe des Führerscheins. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Hiergegen haben wir erfolgreich Widerspruch eingelegt und konnten vorab im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den Führerschein retten. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss v. 13.03.2020 sehr ausführlich herausgearbeitet, warum sich der angeordnete Sofortvollzug „mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird“.

„[…] Denn der Antragsteller hat es nicht bei der Vorlage dieser Screenings bewenden lassen, sondern nach Auffassung der Kammer alles ihm Mögliche getan, um eine nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien maßgebliche Drogenabstinenz nachzuweisen. Er hat nach der Anordnung der Gutachtensbeibringung der Durchführung einer MPU durch den TÜV Hessen zugestimmt und ein weiteres Drogenscreening nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien erstellen lassen. Die Probenentnahme erfolgte am 30. Januar 2020. Da der Antragsteller, wie er selbst ausführt, keinen Einfluss auf die Entnahmezeitpunkte hat und der Antragsgegner auch nicht bereit gewesen ist, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern, war es dem Antragsteller nicht möglich, innerhalb der Gutachtensfrist seine Abstinenz nachzuweisen.“

Das Verwaltungsgericht bestätigte damit, dass die Kreisverwaltung eine Frist gesetzt hatte, die es unserem Mandanten faktisch unmöglich machte, den Führerschein zu behalten. Dies ist rechtswidrig. Fristen müssen ausreichend sein, um gemachte Vorgaben erfüllen zu können.

Der Landkreis M-K hat eine zwischenzeitlich eingelegte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht mittlerweile zurückgenommen, so dass wir für unseren Mandanten in zwei Instanzen obsiegt haben.

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