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Dienstag, 24 Juli 2018 10:48

Erbrecht – Update Digitaler Nachlass

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Über diesen Fall hatten wir bereits berichtet:
Die Tochter der Klägerin verfügte über einen Account bei einem sozialen Netzwerk. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.
Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.
Der Bundesgerichthof hat nun zugunsten der Mutter als Erbin ihrer Tochter entschieden:
Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen.
Eine Differenzierung des Kontozugangs nach Vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.
Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht "anderer" im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.
Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht.

Fazit: Die Entscheidung stellt ausdrücklich dar, dass Zugangsdaten zu sozialen Netzwerken (ebenso wie andere Daten) nach denselben Regeln vererbt werden können, wie sonstiges Vermögen.

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Auch wenn zunächst die Bewältigung eines Trauerfalles im Vordergrund steht, ist früher oder später zu klären, wer für die Kosten der Bestattung des Verstorbenen aufkommt:

Sind Angehörige des Verstorbenen vorhanden, ist zunächst zu klären, ob diese zu Erben berufen worden sind: Grundsätzlich hat dann nämlich der Erbe sämtliche Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Mehrere Erben haften gleichrangig nebeneinander.

Der Erbe hat stets die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass er dann auch nicht mehr für die Schulden des Erblassers haftet. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für die Beerdigungskosten:

Wenn nämlich sämtliche Erben wirksam ausgeschlagen haben, kommt (nachrangig) eine familienrechtliche Haftung als Unterhaltspflichtiger in Betracht. Eine entsprechende Pflicht zur Übernahme von Beerdigungskosten kann sich dann aus § 1615 Abs. 2 BGB ergeben:

Hiernach hat im Fall des Todes eines Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen. Unterhaltsverpflichtet sind u.a. Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Diese Kostentragungspflicht des Unterhaltspflichtigen hat also nichts mit der Ausschlagung der Erbschaft zu tun.

Wenn keine Erben vorhanden sind oder alle Erben das Erbe ausschlagen haben bzw. keine unterhaltspflichtigen Angehörigen vorhanden sind, kann sich eine Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten aus der sog. „öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht“ ergeben: Hiervon betroffen sind „Angehörige“ des Erblassers, insbesondere Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Adoptiveltern und Adoptivkinder. Wiederum gilt, dass diese Verpflichtung unabhängig von einer etwaigen Ausschlagung bestehen kann.

Selbst wenn keinerlei persönliche Beziehungen zu dem Verstorbenen bestanden haben, kann eine entsprechende Verpflichtung bestehen. Voraussetzung ist jedoch stets die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angehörigen.

Sollten weder Erben noch sonstige Verwandte bzw. Angehörige für die Bestattungskosten haften, ist der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Dieser ist jedoch nur dazu verpflichtet die „erforderlichen“ Kosten der Bestattung zu übernehmen, d.h. die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung.

Der Erblasser hat zu Lebzeiten die Gelegenheit seine Erben bzw. Verwandten vor entsprechenden Kosten zu schützen, indem er beispielsweise in einem entsprechenden Bestattungsvertrag selbst seine Bestattung regelt. Angehörige, die sich vor entsprechenden Kosten schützen möchten, können etwa spezielle Versicherungen abschließen.

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