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… dann sollte man stets genau hinterfragen und beobachten, was Gegenstand des Besuches ist. Nur zu gern neigen wir dazu, Fragen der Polizeibeamten an der Tür offenherzig und auch stets ehrlich zu beantworten. Viel zu oft geschehen dabei Fehler, die im späteren Ermittlungsverfahren ganz erhebliche Nachteile bedeuten können.

Wichtig ist zunächst, die eigene Rolle, die einem durch die Polizei übertragen wird, richtig einzuordnen. Ist man „Zeuge“ oder „Beschuldigter“?

Die Polizei ist natürlich gehalten, jeden Bürger über seine Rechte hinsichtlich der Verweigerung einer Auskunft zu belehren. Da dies jedoch oft im Rahmen einer ersten „informatorischen Befragung“ verloren geht oder wir uns viel zu schnell dazu hinreißen lassen, mitzuteilen, dass wir mit dem Pkw, der draußen auf dem Hof steht, auch gerade gefahren sind, ist das Kind oft schneller in den Brunnen gefallen als man denkt.

Grundsätzlich sollte man daher mit der Beantwortung von Fragen der Polizeibeamten sehr vorsichtig bis sparsam sein. Der Grundsatz, dass reden Silber, schweigen jedoch Gold ist, gewinnt hier eine besondere Bedeutung. Bedenken Sie, dass Sie sowohl als Beschuldigter im Strafverfahren (§ 55 StPO) als auch in ihrer Eigenschaft als Angehöriger oder Verwandter (§ 52 StPO) ein Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht haben. Von diesem Recht sollten Sie Gebrauch machen in dem Sie zunächst schweigen und den Polizeibeamten genau zuhören, was denn vorgefallen sei bzw. was Ihnen zur Last gelegt wird.

Im Zweifelsfalle ist es immer besser, zunächst eine Aussage zu verweigern und sich anwaltlicher Hilfe bzw. Beratung zu bedienen, da Angaben zur Sache auch im laufenden Verfahren immer noch abgegeben werden können, ohne dass Ihnen dadurch Rechtsnachteile entstehen.

An dieser Stelle dann auch noch der ausdrückliche Hinweis, dass man ausgesprochen vorsichtig sein sollte, wenn man bewusst die Unwahrheit sagt. Dies kann erhebliche Rechtsnachteile mit sich bringen, wenn z.B. eine Strafvereitelung dadurch entsteht, dass bewusst falsche Angaben gemacht werden. Hier ist allerhöchste Vorsicht geboten!

Daher ist es oft am geschicktesten, wenn man zunächst die Aussage schlicht verweigert und zu etwaigen Tatvorwürfen schweigt. Wenn man dann nach entsprechender Beratung und selbstverständlich auch vollständiger Akteneinsicht gemeinsam mit dem Verteidiger eine Erklärung zur Sache abgibt, dann ist man auf der sicheren Seite und verhindert möglicherweise ganz erhebliche negative Konsequenzen.

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