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Bei langjährig bestehenden Mietverhältnissen sehen sich Vermieter und Mieter immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass die ursprünglich bei Vertragsabschluss vereinbarte Miete nicht mehr den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entspricht. Es stellt sich deshalb für beide Vertragsparteien die Frage, ob und wie eine Anpassung möglich ist. Das Gesetz sieht hierbei nur drei Möglichkeiten vor:

Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB), nach Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) oder bei Veränderung der Betriebskosten (§ 560 BGB).

Da die Modernisierungsmieterhöhung zunächst hohe Investitionen des Vermieters voraussetzt und Betriebskostenveränderungen häufig nur ein Nullsummenspiel sind (der Vermieter gibt nur ihm entstandene Mehrkosten weiter), ist meistens die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete das Mittel der Wahl. Der BGH hat diese jetzt erleichtert: Bei einer Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Sachverständigengutachten ist eine Besichtigung der Wohnung durch den Sachverständigen nicht mehr notwendig (Urteil vom 11.07.2018 - VIII ZR 136/17). Wer daher eine Mieterhöhung beabsichtigt oder sich einem entsprechenden Verlangen ausgesetzt sieht, sollte dies bedenken und in Zweifelsfällen anwaltlichen Rat einholen.

Hier geht es zur Entscheidung!

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Publiziert in Newsblog