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Freitag, 15 Dezember 2017 13:11

Verkehrsrecht - Denken Sie an die Rettungsgasse!

Die Rettungsgasse kann Leben retten. Sie ist nicht selten die einzige Möglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste und der Polizei, schnell zu einer Unfallstelle zu gelangen.

Auf Straßen mit nur einer Richtungsfahrbahn sollte bei Stau möglichst weit rechts gefahren und notfalls gehalten werden (§ 2 Abs. 1, 2 StVO u. § 7 Abs. 1 S. 1 StVO).

Auf Straßen mit mehreren Richtungsfahrbahnen haben Autofahrer eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Richtungsfahrstreifen zu bilden. Hier muss dementsprechend auf dem linken Fahrstreifen möglichst weit links, auf den übrigen Richtungsfahrbahnen zum rechten Fahrbahnrand hin orientiert gefahren werden (§ 11 Abs. 2 StVO).

Dies alles sollte für Besitzer einer deutschen Fahrerlaubnis wohl nichts Neues sein. In den alten Bundesländern existiert die (Rettungs-)Gasse begrifflich seit Inkrafttreten der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) am 1. März 1971, in den neuen Bundesländern galten ähnliche Vorschriften seit 1977. Die praktische Anwendung ließ jedoch leider sehr zu Wünschen übrig. Gerade die Rettungsdienste steckten viel zu oft im Verkehr fest und klagten darüber, nicht rechtzeitig zu Gefahrenstellen gelangt zu sein. Man möchte sich nicht ausmalen, welche Sach- und insbesondere Personenschäden hier hätten verhindert werden können.

Ein Verstoß gegen die Anordnung, eine Rettungsgasse zu bilden, wurde auch in der Vergangenheit bereits mit einem Bußgeld belegt. Dieses lag jedoch bei lediglich 20,00 €. Bei Zuwiderhandlung drohten weder Punkte im Fahreignungsregister noch ein Fahrverbot. Diese Geldbuße drohte beispielsweise auch dem, der bis zu 2 Stunden die Höchstparkdauer überschreitet oder als Radfahrer einen Radweg nicht benutzt.

Dem Gesetzgeber ist aufgefallen, dass die Geldbuße nicht im Verhältnis zur Wichtigkeit der Rettungsgasse steht. Die Sanktionen wurden daher drastisch verschärft. „Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet“ zu haben (§ 11 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 11 i.V.m. lfd. Nr. 50 der Anlage zur BKatV) zieht heute ein Bußgeld von 200,00 € sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister nach sich.

Treten eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, wird das Bußgeld auf 240,00 €, 280,00 € oder 320,00 € erhöht. Zu den auch in diesen Fällen drohenden 2 Punkten im Fahreignungsregister kommt dann sogar noch ein Fahrverbot von einem Monat. Diese Änderungen sind nun seit dem 19. Oktober 2017 in Kraft getreten.

Spätestens jetzt sollte damit jedem die Wichtigkeit der Rettungsgasse bewusst sein. Bereiten Sie sich daher schon bei stockendem Verkehr auf die Bildung einer Rettungsgasse vor. Spätestens bei Schrittgeschwindigkeit sollte die Rettungsgasse gebildet werden. Die Einsatzkräfte, die Unfallbeteiligten und nicht zuletzt Ihr Portmonee werden es Ihnen danken!

Publiziert in Newsblog
Montag, 19 Juni 2017 13:03

Verkehrsrecht - Geblitzt – Was tun?

Sie sind mehr oder weniger unbeschwert mit dem Auto unterwegs und plötzlich wird es verdächtig hell. Sie fragen sich, was nun die optimale Vorgehensweise ist. Diese ist unabhängig von einem möglichen Geschwindigkeitsverstoß oder Abstandsverstoß gleich. Sie sollten jedenfalls nicht ungeprüft Bußgelder akzeptieren, sondern die zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten nutzen.

Warten Sie zunächst ab, bis Sie einen Anhörungsbogen erhalten. Füllen Sie diesen nicht selbst aus. Sollte das Fahrzeug nicht auf Sie selbst zugelassen sein – also beispielsweise ein Firmenfahrzeug oder ein gelegenes Fahrzeug sein – wird der Anhörungsbogen vermutlich zunächst dem Halter zugestellt. Meist sind die Lichtbilder jedoch nicht eindeutig, so dass der Halter nicht selten mit gutem Gewissen eine Bekanntgabe des eventuellen Fahrers verweigern kann. Vorauseilender Gehorsam ist hier nicht angezeigt. Es laufen darüber hinaus relativ kurze Verjährungsfristen, die genutzt werden sollten. Schon an dieser Stelle sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn zu Ihren Gunsten eine Rechtschutzversicherung für den Bereich Verkehrsrecht besteht.

Bereits nach Erhalt eines Anhörungsbogens können wir für Sie Akteneinsicht beantragen und die Messung überprüfen. Hier kommt es immer wieder vor, dass bereits diese fehlerhaft und nicht verwertbar ist; so zum Beispiel, wenn das Messgerät nicht geeicht oder falsch aufgestellt war. Diese erste Verteidigungslinie sollte unbedingt genutzt werden.

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich umgehend nach Erhalt an uns. Hier muss in einer kurzen Frist von lediglich 2 Wochen ab Erhalt reagiert werden, um die Rechtskraft zu verhindern. Das anschließende Bußgeldverfahren bietet dann oftmals weitere Verteidigungsmöglichkeiten. Selbst wenn die Messung fehlerfrei erfolgt ist, kann hier noch versucht werden, ein Fahrverbot abzumildern oder jedenfalls zeitlich an die Urlaubsplanung anzupassen. Wir beraten Sie gern.

Publiziert in Newsblog