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Psychoaktive Substanzen gleich welcher Art gehören nicht in den Straßenverkehr. Passiert es doch und es werden die jeweiligen Grenzwerte überschritten, drohen Führerscheinmaßnahmen bis hin zur Fahrerlaubnisentziehung mit Wiedererteilung frühestens nach 6 oder sogar erst 12 Monaten.

Vorliegend hatte unser Mandant im Mai 2015 (!) ein Fahrzeug geführt und dabei unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden. Im Blut wurden Spuren von Amphetamin, MDMA und MDA festgestellt – anders als üblich erfolgte aber kein Führerscheinentzug. Der Mandant nahm bis Ende 2019 weiterhin am Straßenverkehr teil. Zu weiteren Vorfällen kam es nicht.

Die zuständige Kreisverwaltung M-K stützte dann stolze viereinhalb Jahre später auf den vorgenannten Vorfall mit Schreiben vom 22.11.2019 die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dabei wurde eine Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 22.01.2020 gesetzt – also innerhalb von 2 Monaten – andernfalls werde die Fahrerlaubnis entzogen.

In dieser kurzen Zeit war die Begutachtung trotz diverser Bemühungen für unseren Mandanten schlicht unmöglich. Die Gutachter forderten durchweg zuvor erbrachte Abstinenznachweise über längere Zeiträume, die unser Mandant nicht innerhalb der kurzen Frist liefern konnte.

Die Kreisverwaltung entzog daraufhin nach Ablauf der Frist wegen „nachgewiesener Ungeeignetheit“ die Fahrerlaubnis und verlangte die Abgabe des Führerscheins. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Hiergegen haben wir erfolgreich Widerspruch eingelegt und konnten vorab im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den Führerschein retten. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss v. 13.03.2020 sehr ausführlich herausgearbeitet, warum sich der angeordnete Sofortvollzug „mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird“.

„[…] Denn der Antragsteller hat es nicht bei der Vorlage dieser Screenings bewenden lassen, sondern nach Auffassung der Kammer alles ihm Mögliche getan, um eine nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien maßgebliche Drogenabstinenz nachzuweisen. Er hat nach der Anordnung der Gutachtensbeibringung der Durchführung einer MPU durch den TÜV Hessen zugestimmt und ein weiteres Drogenscreening nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien erstellen lassen. Die Probenentnahme erfolgte am 30. Januar 2020. Da der Antragsteller, wie er selbst ausführt, keinen Einfluss auf die Entnahmezeitpunkte hat und der Antragsgegner auch nicht bereit gewesen ist, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern, war es dem Antragsteller nicht möglich, innerhalb der Gutachtensfrist seine Abstinenz nachzuweisen.“

Das Verwaltungsgericht bestätigte damit, dass die Kreisverwaltung eine Frist gesetzt hatte, die es unserem Mandanten faktisch unmöglich machte, den Führerschein zu behalten. Dies ist rechtswidrig. Fristen müssen ausreichend sein, um gemachte Vorgaben erfüllen zu können.

Der Landkreis M-K hat eine zwischenzeitlich eingelegte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht mittlerweile zurückgenommen, so dass wir für unseren Mandanten in zwei Instanzen obsiegt haben.

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Donnerstag, 21 November 2019 18:38

Verkehrsrecht - E-Scooter Fahren – ohne „Sprit“!

Nach Inkrafttreten der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ (eKFV) im Juni dieses Jahres sind jedenfalls in größeren Städten vermehrt sogenannte E-Scooter anzutreffen.

Über Sinn und Notwendigkeit lässt sich gerade in Zeiten des Klimawandels sicherlich gut diskutieren. Schon deshalb sollte sich jeder fragen, ob die Fahrt notwendig ist. Wenige Meter können sicherlich gut zu Fuß absolviert werden – was nicht zuletzt der Gesundheit guttut. Wer an die Umwelt denken möchte, sollte sich bewusst sein, dass diese Geräte zum Aufladen eingesammelt und wieder verteilt werden (vermutlich nicht selten mit einem „alten Diesel“). Von der Stromgewinnung ganz zu schweigen, da noch immer etwa die Hälfte des Stromes nicht erneuerbar gewonnen wird.

Auch Helm und Schutzkleidung sind nicht vorgeschrieben, sodass Mediziner schon jetzt vor einem Anstieg von Unfallverletzungen auch schwerer Art warnen. Die Roller werden mit 20 km/h und recht guter Beschleunigung sowohl von den Fahrern als auch übrigen Verkehrsteilnehmern schnell unterschätzt.

Auch noch nicht hinreichend bewusst scheint den meisten Verkehrsteilnehmern nach den ersten Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, dass derartige E-Scooter wie Kraftfahrzeuge behandelt werden. Jedenfalls wenn sie mehr als 12 km/h fahren können, sind sie für Kinder unter 14 Jahren nicht zugelassen und dürfen auch nicht auf dem Gehweg gefahren werden. Es muss auf Radwege bzw. die Straße ausgewichen werden.

Für diese Fahrzeuge gelten darüber hinaus die Alkoholgrenzwerte, die auch für einen Autofahrer gelten. So droht beispielsweise schon dem Ersttäter bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille ein Bußgeld von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat und die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister.

Wer sogar mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille am Steuer erwischt wird, macht sich wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB strafbar. Kommt es dann noch zu einer Gefährdung oder gar einem Unfall, kann auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB erfüllt sein. Hier drohen ganz empfindliche Geldstrafen und Nebenstrafen. Insbesondere wird im Regelfall auch die Fahrerlaubnis entzogen, mindestens aber ein Fahrverbot ausgesprochen. Bei Entziehung der Fahrerlaubnis müsste eine solche neu beantragt werden. Dies ist frühestens nach einer Sperrzeit von mindestens 6 Monaten (bis zu 5 Jahre – § 69a StGB) möglich. Lag die Blutalkoholkonzentration sogar bei mindestens 1,6 Promille, ist dem Gesetz nach auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten („MPU“) beizubringen (§ 13 S. 1 Nr. 2 c FeV).

Verzichten die meisten Autofahrer bei Alkoholgenuss ganz selbstverständlich auf ihr Fahrzeug, so gilt dies bei (E-) Rollerfahrern scheinbar seltener. Den Fahrern scheint oft nicht bewusst zu sein, dass sie vor dem Gesetz aber genauso behandelt werden, als führen sie Auto. Die Konsequenzen werden sowohl finanziell als auch insbesondere wegen der Führerscheinmaßnahmen häufig unterschätzt. Merke: Wie der Roller sollte auch der Fahrer ohne „Sprit“ unterwegs sein.

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Montag, 30 April 2018 13:36

Verkehrsrecht - Drogen im Straßenverkehr

Drogen und Straßenverkehr passen nicht zusammen. Im besten Falle fährt man nüchtern, also ohne jeglichen Einfluss von legalen oder illegalen Drogen.

Dennoch passiert es nicht selten, dass Fahrzeuge unter dem Einfluss von Alkohol oder auch illegalen Substanzen geführt werden. Die Grenzwerte von Alkohol sind dabei recht genau definiert. Der deutsche Gesetzgeber hat sich – im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – dazu entschlossen, den Konsum von Alkohol in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht grundsätzlich zu verbieten (Ausnahmen gelten nur für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres). Da Alkohol als kontrolliertes Lebensmittel berechenbar ist, kann hier sauber unterschieden werden. Illegale Betäubungsmittel sind jedoch nicht überwacht und dementsprechend stets von unterschiedlicher Qualität.

Bei illegalen Drogen ist daher nicht mit Toleranz durch den Gesetzgeber und seine ausführenden Organe zu rechnen. Harte Drogen führen in aller Regel zu einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei dem Konsum der „weichen Droge“ Cannabis wird in der Rechtsprechung allerdings zwischen dem einmaligen, dem gelegentlichen und dem regelmäßigen Konsum unterschieden. Dies wird nach der Blutkonzentration des psychoaktiven Wirkstoffes THC sowie insbesondere dessen Abbauprodukt THC-COOH (THC-Carbonsäure) bestimmt. Die Übergänge sind dabei naturgemäß fließend und die Einschätzungen nicht selten falsch. Zudem setzen nicht alle Bundesländer die exakt gleichen Maßstäbe an.

Die Verwaltungsbehörden sind darüber hinaus nicht an den strafrechtlichen Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gebunden. Nicht selten freuen sich Konsumenten über eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und glauben sich in Sicherheit, erhalten dann aber eine Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde wegen einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis. Es obliegt dann im Ergebnis dem Konsumenten, das eigene Konsummuster darzulegen und nachzuweisen, da die Behörde in aller Regel von dem Ergebnis ausgehen darf, welches anhand der Blutprobe noch vertretbar ist – auch zum Nachteil des Konsumenten. Dabei geht es der Behörde um den Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern. Die strenge Sichtweise ist daher verständlich und grundsätzlich auch begrüßenswert.

Insbesondere der gelegentliche Konsum bietet aufgrund dieser negativen Herangehensweise der Fahrerlaubnisbehörde aber immer wieder Potenzial, den drohenden Fahrerlaubnisentzug abzuwenden. So konnte Herr Rechtsanwalt Jonek jüngst die bereits angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Blutprobe mit einer Konzentration von 3,6 ng/ml THC sowie 13 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Verwaltungsverfahren verhindern. Im Widerspruchsverfahren und aufgrund des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hat die Fahrerlaubnisbehörde ihren ursprünglichen Bescheid in vollem Umfang aufgehoben und dem Widerspruch abgeholfen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verwaltung.

Es konnte also die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der unumgänglichen Sperre zur Wiedererteilung sowie der in diesen Fällen drohenden kostenintensiven medizinisch-psychologischen Untersuchung verhindert werden. Auch das Fahreignungsregister blieb von Eintragungen frei.
Sollte Ihnen ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen des Konsums von Alkohol oder illegalen Drogen im Straßenverkehr oder daran anknüpfend ein Verwaltungsverfahren wegen der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis drohen, beraten wir Sie gern bezüglich des weiteren Vorgehens und der Möglichkeiten in Ihrem Fall.

 

{SCOpenGraph image=http://www.jansen-rossbach.de/images/Download/facebook/FB-Jonek_1200x630.jpg}{SCOpenGraph description=Lesen Sie auf der Homepage der Kanzlei einen Beitrag von Rechtsanwalt Lasse Jonek zu Drogen im Straßenverkehr.}

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