Strafrecht - Messverfahren zur Erfassung von Geschwindigkeitsverstößen

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In den vergangenen Wochen und Monaten haben sich immer wieder Pressemitteilungen dazu gefunden, dass standardisierte Messverfahren zur Erfassung von Geschwindigkeitsverstößen aufgrund der teilweise nicht vollständigen Datenspeicherung möglicherweise nicht verfassungskonform seien. Für besonders großes Aufsehen hatte die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27.04.2018 gesorgt. Die Verfassungsrichter waren seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen, dass dem betroffenen Autofahrer das Recht zusteht, die gesamte Messreihe und die ihr zu Grunde liegenden Rohmessdaten einzusehen. Wenn dem Betroffenen und seinem Verteidiger keine vollständige Akteneinsicht gewährt würde, so stelle dies einen Verstoß gegen ein faires Verfahren da.

Das Oberlandesgericht Bamberg nahm im Beschluss vom 13.6.2018 zu den Argumenten des saarländischen Verfassungsgerichtshofes Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass durch die Ablehnung der Akteneinsicht in vorhandene Rohmessdaten gerade kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren vorlege. Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, das Bundesverfassungsgericht hat diese zu Entscheidung angenommen, das Aktenzeichen des aktuellen Verfahrens lautet 2 BVR 1451/18.

Was bedeutet dies für die Praxis? Immer wieder sorgen Geschwindigkeitsmessverfahren für große Aufregung sowohl für den einzelnen Betroffenen als auch in der Öffentlichkeit, wenn umfangreich darüber berichtet wird, wann  Verfahren „verfasungswidrig” seien. So liest man immer wieder von vorauseilenden Lichtblitzen von LED-Scheinwerfern oder aber von einem Verstoß gegen Grundrechte, wie eingangs dargestellt, wenn die Rohmessdaten die das Messgerät sammelt den Betroffenen beziehungsweise der Verteidigung nicht zur Verfügung gestellt werden.

In den vergangenen Jahren war es stets gefestigte Rechtsprechung der Obergerichte, dass die vollständige Messreihe (einschließlich der Rohmessdaten innerhalb des jeweiligen Messgerätes den Betroffenen in seinem Verfahren nicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Immer wieder wurden entsprechende Beweisanträge abgelehnt, die Nachprüfbarkeit der Geschwindigkeitsmessung gestaltete sich für die Verteidigung stets ausgesprochen schwierig.

Mit der jetzt gerade neu begonnenen Diskussion darüber, ob der grundrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör und das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren möglicherweise verletzt sind, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, die gesamte Messreihe zu analysieren, werden die standardisierten Messsysteme abermals infrage gestellt. Es wäre allerdings noch verfrüht, einen tatsächlichen „Erfolg” anzunehmen. Zunächst einmal bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 13.6.2018 entscheiden wird.

Maßgebend ist wiederum die Frage, wie auch andere Obergerichte in der Praxis entscheiden. Immer wieder kommt es vor, dass mutige Amtsrichter Verfahren einstellen oder gar freisprechen. Allerdings findet sich auch ebenso häufig die jeweilige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die dann durch die Rechtsprechung der Obergerichte Erfolg verzeichnen kann.

Damit muss schlussendlich festgehalten werden, dass standardisierte Messverfahren auch heute noch zunächst einmal für unsere Amtsgerichte ausreichend und geeignet erscheinen, um Geschwindigkeitsverstöße zu dokumentieren und anschließend durch das Gericht zu sanktionieren. Sollte sich jedoch die Tendenz in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichtes, verstärken, wonach ein faires Verfahren nur dann gegeben ist, wenn auch wirklich die gesamte Messreihe einschließlich aller durch das Messgerät gesammelten Rohmessdaten im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung und Überprüfung durch die Verteidigung gestellt werden müssen, so ist hier quasi Licht am Ende des Tunnels erkennbar ! Dann bleibt abzuwarten, zu welchen Ergebnissen Techniker gelangen, wenn eine tatsächlich vollständige Information durch umfangreiche Akteneinsicht und die Bereitstellung aller notwendigen Datensätze erfolgt.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen Verteidigern und technischen sachverständigen ist dann geboten, damit im jeweiligen Einzelfall nachvollzogen werden kann, ob das Fahrzeug des Betroffenen tatsächlich zu schnell gewesen ist oder nicht.

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Michael Proca

Rechtsanwalt Michael Proca ist seit Januar 2008 in unserer Kanzlei tätig, seit 2009 ist er Partner der Sozietät. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist er Ihr Ansprechpartner sowohl in zivil- als auch straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten rund um den Straßenverkehr.

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